Rechtsanwaltskanzlei Filler
Weender Landstraße 1
37073 Göttingen
Tel.: 0551 – 79 77 666
Fax: 0551 – 79 77 667
E-mail: filler@goettingen-recht.de
In Beantwortung Ihrer Anfrage teile ich Ihnen folgendes mit:
Die Kosten für die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse müssen Sie tragen.
Ein Rückgriff auf Ihren Exmann kommt nicht in Betracht, da Sie diese Kosten durch säumige Zahlung verursacht haben. Zu dieser Frage kann die Rechtsprechung des BGH analog herangezogen werden, nach der Prozesskosten aus einem Rechtstreit mit dem Gläubiger im Innenverhältnis von Gesamtschuldners nicht ausgleichsfähig sind (BGH VersR 57, 800).
Hinsichtlich der Frage, wer die Pfändungskosten des gepfändeten Bausparvertrags zu tragen hat, kann ich Ihnen an dieser Stelle – bei den mir vorliegenden Informationen – folgende Auskunft geben:
Ihr Mann war alleiniger Inhaber eines Bausparvertrags, wecher gepfändet wurde. Diese Pfändung resultierte aus einer Verbindlichkeit für die Sie und Ihr Exmann gemeinsam hafteten. Bei dieser Pfändung sind Kosten entstanden, die nur Ihnen in Rechnung gestellt wurden. Ich gehe vorliegend davon aus, dass Sie den Bausparvertrag (ggf. an eine Bank/Sparkasse) sicherungsabgetreten hatten und die Pfändung durch das Kreditinstitut erfolgte (nach Ihren Angaben ging Ihr Schwiegervater nur gegen Sie vor).
In den regelmäßig verwendeten Vertragsformularen von Kreditverträgen findet sich eine Klausel, dass die Kreditnehmer gesamtschuldnerisch auch für Kosten in Zusammenhang mit der Kündigung der Verträge haften. Entsprechend dürften Sie gegenüber dem Kreditinstitut bei der Pfändung des Bausparvertrags auch kostenpflichtig gewesen sein. Allerdings dürften Sie gegen Ihren Exmann einen Ausgleichanspruch (50% der Kosten) haben, da die Pfändung des Bausparvertrag zu Ihrer beider Lasten ging.
Eine prozesssichere Beantwortung dieser Frage setzt allerdings genauere Kenntnisse aller Umstände voraus.
Für weiteren Fragen und juristischen Rat stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
In der Hoffnung Ihnen durch meine Auskunft geholfen zu haben, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
(Regine Filler)
Rechtsanwältin
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