Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse Kosten aufteilbar?

1. Juli 2004 19:21 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Regine Filler

Mein damaliger Ehemann hat einiges an Schulden während der Ehe gemacht. Leider haben wir keine Gütertrennung vereinbart. Wir haben uns Anfang 1997 getrennt, sind mittlerweile seit Mitte 1998 geschieden, und ich als Beamtin musste für die Schulden meines dann Ex-Mannes aufkommen. Wir wurden gemeinschaftlich auf Rückzahlung verklagt. Da bei ihm anscheinend nichts zu holen war oder man gegen ihn nicht vorgehen wollte, wurde ich für die Rückzahlung ausgesucht. In mein Vermögen wurde vollstreckt, d.h. Lohnpfändung, Pfändung von Bausparverträgen, Steuererstattungen......und mein Ex-Mann wurde verschont. Da sind zusätzlich zu den Schulden, Gerichtskosten und Zinsen noch weitere Kosten für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse auf mich zugekommen. Zwischenzeitlich habe ich gegen meinen Ex-Mann geklagt, damit ich nur die Hälfte der Schulden, Zinsen und Gerichtskosten bezahlen muss (§ 426). Den Prozess habe ich gewonnen und mein Ex-Mann muss mir die bereits überzahlten Beträge (alles über 50 %) wieder erstatten. Meine Frage ist aber, was ist mit den Kosten für die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse? Muß ich die ganz alleine tragen weil ja nur gegen mich vorgegangen wurde, oder kann ich mir hier auch 50 % bei meinem Ex-Mann wieder holen? Da es ein sehr hoher Streitwert war, sind dementsprechend die Kosten für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sehr hoch gewesen und ich wäre froh, wenn ich hier auch einen Teil zurück bekäme. Außerdem wurde ein Bausparvertrag gepfändet, den ich meinem Ex-Mann übertragen hatte, mir wurden allerdings die Kosten auferlegt. Muß er hierfür die Pfändungskosten ganz alleine tragen, da er ja Alleininhaber des Vertrages war, oder würde hier auch die 50/50 Regelung zutreffen?

Eingrenzung vom Fragesteller
1. Juli 2004 | 20:59

Rechtsanwaltskanzlei Filler
Weender Landstraße 1
37073 Göttingen
Tel.: 0551 – 79 77 666
Fax: 0551 – 79 77 667
E-mail: filler@goettingen-recht.de



In Beantwortung Ihrer Anfrage teile ich Ihnen folgendes mit:


Die Kosten für die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse müssen Sie tragen.
Ein Rückgriff auf Ihren Exmann kommt nicht in Betracht, da Sie diese Kosten durch säumige Zahlung verursacht haben. Zu dieser Frage kann die Rechtsprechung des BGH analog herangezogen werden, nach der Prozesskosten aus einem Rechtstreit mit dem Gläubiger im Innenverhältnis von Gesamtschuldners nicht ausgleichsfähig sind (BGH VersR 57, 800).

Hinsichtlich der Frage, wer die Pfändungskosten des gepfändeten Bausparvertrags zu tragen hat, kann ich Ihnen an dieser Stelle – bei den mir vorliegenden Informationen – folgende Auskunft geben:
Ihr Mann war alleiniger Inhaber eines Bausparvertrags, wecher gepfändet wurde. Diese Pfändung resultierte aus einer Verbindlichkeit für die Sie und Ihr Exmann gemeinsam hafteten. Bei dieser Pfändung sind Kosten entstanden, die nur Ihnen in Rechnung gestellt wurden. Ich gehe vorliegend davon aus, dass Sie den Bausparvertrag (ggf. an eine Bank/Sparkasse) sicherungsabgetreten hatten und die Pfändung durch das Kreditinstitut erfolgte (nach Ihren Angaben ging Ihr Schwiegervater nur gegen Sie vor).
In den regelmäßig verwendeten Vertragsformularen von Kreditverträgen findet sich eine Klausel, dass die Kreditnehmer gesamtschuldnerisch auch für Kosten in Zusammenhang mit der Kündigung der Verträge haften. Entsprechend dürften Sie gegenüber dem Kreditinstitut bei der Pfändung des Bausparvertrags auch kostenpflichtig gewesen sein. Allerdings dürften Sie gegen Ihren Exmann einen Ausgleichanspruch (50% der Kosten) haben, da die Pfändung des Bausparvertrag zu Ihrer beider Lasten ging.
Eine prozesssichere Beantwortung dieser Frage setzt allerdings genauere Kenntnisse aller Umstände voraus.

Für weiteren Fragen und juristischen Rat stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

In der Hoffnung Ihnen durch meine Auskunft geholfen zu haben, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen



(Regine Filler)
Rechtsanwältin

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER