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Pfändung des Autos meiner Frau rechtmäßig?

16. November 2007 13:54 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo..meine frage wäre ich habe bei der stadtkasse 80euro schulden.so jetzt war gestern der zwanksvollstrecker da und hat das auto meiner frau gepfändet(nummerntafel mitgenommen und kuckuck auf die türen geklebt,weil keiner zu hause war...er war zum 2mal da..hammer oder 2 mal da keinen erreicht und schon auf dem auto den kuckuck)...
so nun DARF der wenn ich schulden von 80euro habe das auto von meiner frau(wert ca.1500euro) Pfänden???auto ist auf mich angemeldet da sie keinen führerschein hat...ich meine in was für einer relation steht denn das???80 euro gegen 1500euro...und was macht der dann will er mir nach der versteigerung 1420 euro zurück geben.. bitte um schnelle antwort

16. November 2007 | 14:20

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.
Unter Pfändung versteht man die Beschlagnahme von Gegenständen zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung. Diese geschieht auf Antrag eines Gläubigers(hier die Stadtkasse), wenn ein Schuldner offene Forderungen nicht begleichen kann.
Sie darf aber nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.

Da bei der Pfändung in das bewegliche Vermögen durch den Gerichtsvollzieher die Eigentumslage von ihm nicht geprüft wird, kommt es auch durchaus vor, dass etwas gepfändet wird, was dem Schuldner gar nicht gehört. Für solch einen Fall hat die deutsche Zivilprozessordnung Rechtsbehelfe vorgesehen, die dem eigentlichen Eigentümer wieder zu seinem Recht verhelfen. Per so genannter Drittwiderspruchsklage kann der Eigentümer auf gerichtlichem Weg sein Recht einfordern.
Gepfändete Gegenstände werden öffentlich versteigert. Die Versteigerung beginnt mit dem Mindestgebot. Aus dem Erlös der Versteigerung werden die Ansprüche der Gläubiger befriedigt. Sollte danach noch Geld übrig sein, erhält es der Schuldner.

Mit freundlichen Grüßen

RA Kienhöfer


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