Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Zwangsvollstreckung beginnt damit, dass der Gerichtsvollzieher Sie an oder in Ihrer Wohnung aufsucht. Dies kann auch eine Wohnung oder Zimmer zur Untermiete sein. Eine fehlende Anmeldung hindert die Vollstreckung nicht. Nach § 802 b Abs. 1 ZPO
wird der Gerichtsvollzieher Sie zunächst zur freiwilligen Zahlung auffordern, eine erneute Zahlungsfrist setzen oder eine Stundungsvereinbarung schließen.
Erst wenn dies scheitert oder eine Zahlung verweigert wird, kann der der Gerichtsvollzieher Zutritt zu Ihrer Wohnung verlangen. Wird dies verweigert, wird der Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft abnehmen und eine richterliche Durchsuchungsanordnung beantragen.
Mit dieser kann er sich dann auch gegen Ihren Willen Zutritt zur Wohnung verschaffen, § 758 Abs. 2 ZPO
.
Die Pfändung von Gegenständen in der Wohnung setzt voraus, dass
- kein Pfändungsverbot besteht, § 811 ZPO
;
- und an denen der Schuldner Gewahrsam hat.
Ein Gewahrsam stellt auf den unmittelbaren Besitz ab und berücksichtigt nicht die Eigentumsverhältnisse. Gewahrsam wird jedenfalls dann vermutet, wenn sich die Gegenstände in Ihrer Wohnung / Zimmer befinden.
Wohnen Sie mit Ihrer Lebensgefährtin zusammen hat der Gerichtsvollzieher ein Ermessen hinsichtlich der Pfändung. Besteht nach dem äußeren Eindruck Alleingewahrsam kann der Gerichtsvollzieher pfänden. Handelt es sich um Gegenstände des gemeinsamen Haushaltes, sog. Mitgewahrsam, ist dies nicht pfändbar.
Im Ergebnis kann nach deutschem Recht ein Gerichtsvollzieher auch eine Zwangsvollstreckung an Ihrem Wohnort vornehmen, auch wenn Sie dort nicht gemeldet sind. Möglich ist auch eine Taschenpfändung. Die Pfändung von Gegenständen in der Wohnung bestimmt sich danach, ob diese Ihnen zuzuordnen sind, dann pfändbar (außer Pfändungsverbot) oder zum Hausrat gehören, dann nicht pfändbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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