Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Hinweis in der Fußnote "etwaige Forderungen werden aufgerechnet …." muss nicht automatisch heißen, dass das FA Ihre Steuerrückerstattung nicht an Sie, sondern an den Gläubiger überweisen wird. Das ist ein formeller Hinweis in jedem Bescheid des FA und bedeutet nicht dass die Rückerstattung geblockt ist bzw. wird. Erst dann wenn Ihr Gläubiger, der gegen Sie die Zwangsvollstreckung betreibt, einen Gerichtsbeschluss erwirkt, wonach das FA nicht Ihnen, sondern ihm (dem Gläubiger) Ihr Guthaben überweisen soll, wird das FA die Forderung gegen Sie an Ihren Gläubiger überweisen und nicht an Sie. Dieser Beschluss wird Ihnen auch zugestellt. Ob ein solcher Beschluss Ihnen vorliegt, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Es kann sein, dass die Zustellung sich um paar Tage verzögert. Daher zu Ihrer Frage:
Die Forderung werde ich nun begleichen, jedoch stellt sich mir die Frage, ob die Forderung des Gerichtsvollziehers mit der Blockung der Steuerrückerstattung in Zusammenhang steht?
Das kann man momentan nicht eindeutig sagen. Der Gerichtsvollzieher muss das auch nicht unbedingt wissen. Nur das FA kann das wissen, fragen Sie dort. Auch Ihr Gläubiger weiß das. Auf jeden Fall können Sie zunächst die Differenz bezahlen 1350 €. Wenn der Gerichtsvollzieher zurück ist, klären Sie mit ihm das weitere Vorgehen. Alternativ sprechen Sie mit dem Gläubiger und lassen sich bestätigen, dass er keinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen Sie erwirkt hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen