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Gerichtsvollzieher (GRV), Zwangsvollstreckung privater Schulden mit Verjährung...

23. Juli 2025 18:54 |
Preis: 48,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wie sieht folgender Sachverhalt aus? Eine Person, bei der es mal vor sehr langer Zeit Probleme wegen einer Rechnung gab und die damals ein Vollstreckungsverfahren mit GRV eingeleitet hat, hatte sich fast 15 Jahre lang nicht gemeldet, sodass es lange Zeit die Annahme gab, der Fall hätte sich erledigt. Doch dann hat die Person vor einigen Monaten zur großen Überraschung aus dem Nichts -ohne ein Lebenszeichen dazwischen- direkt einen neuen GRV mit der Vollstreckung bzw. Abgabe der Vermögensauskunft beauftragt und verlangte auf die ursprüngliche noch offene Forderung, neben Anwaltskosten nun mehr als 200% Zinsen (4 stellige Geldsumme). Die ursprüngliche Haupforderung wurde mit einer vereinbarten Ratenzahlung vollständig beglichen, während auch zumindest ein Teil der Mahn, Anwalts und Gerichtskosten noch bezahlt wurde. Doch wie sieht es mit den Zinsen aus? Soweit ich es aus anderen ähnlich gelagerten Fällen verstanden habe sind diese aufgrund der sehr langen Untätigkeit des Gläubigers bereits verjährt ( § 214 Abs. 1 BGB?). Sie müssten aber auch nicht zurückgezahlt werden wenn diese fälschlicherweise zuviel beglichen wurden... Stimmt das so? Das wurde bevor die Ratenvereinbarung mit dem GRV unterzeichnet wurde auch dem Gläubiger und GRV so kommuniziert, wobei der GRV vor dem Unterschreiben zumindest mündlich zugestimmt hat, dass das stimmt und die Zinsen nicht bezahlt werden müssten. So jetzt gibt es in erster Linie 2 wichtige Fragen: 1. Wenn das stimmt und diese noch offene Restforderung verjährt ist und garnicht bezahlt werden muss wie bzw. an wen kommuniziert man das? An das zuständige Vollstreckungsgericht? Dem GRV scheint das Thema nicht sonderlich zu interessieren, wahrscheinlich weil es bereits eine Ratenvereinbarung über den vollen Betrag gibt und er kennt sich wohl auch nicht ausreichend mit den rechtlichen Fragen aus. 2. Ich weiß aktuell nicht einmal um welchen exakten Betrag es noch geht, da der GRV derzeit auch die Information wieviel von dieser genauen Forderung / Berechnung noch offen ist zurückhält und von dem Überweisen einer nächsten Rate abhängig macht! (Darf er das so überhaupt?) Diese Rate könnte jedoch bereits Teile der nicht einvernehmlichen Zinsen enthalten, denen widersprochen werden soll. Ich vermute mal für soeine "Einrede der Verjährung" muss man den genauen offenen Betrag kennen, der angefochten werden soll? So Hauptfrage wäre jetzt was bzw. welche Vorgehensweise jetzt hier am ratsamsten wäre ohne, dass diese noch 4 stellige Zahl (+/- da genauer Betrag wie gesagt unbekannt!) Zinsen vollständig bezahlt werden müssen? Der GRV möchte zudem sehr zeitnah mitgeteilt bekommen was jetzt gemacht wird und wie die nächsten Schritte aussehen....

Was sollte hier nun getan werden?

mit freundlichen Grüßen

23. Juli 2025 | 19:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Verjährung der Zinsen

Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt wurde die Hauptforderung bereits vollständig beglichen, ebenso zumindest ein Teil der Nebenforderungen (Mahn-, Anwalts- und Gerichtskosten). Offen ist offenbar noch ein Teil der Zinsen, die nun nach vielen Jahren vom Gläubiger geltend gemacht werden.

Grundsätzlich gilt:

Titulierte Zinsen (also solche, die im Vollstreckungsbescheid oder Urteil ausdrücklich aufgeführt sind) unterliegen gemäß § 197 Abs. 2 BGB einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Zinsen fällig geworden sind. Die Verjährung kann jedoch durch bestimmte Maßnahmen, wie z.B. die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, gehemmt oder durch Anerkenntnis oder Vollstreckungsmaßnahmen erneut in Gang gesetzt werden (§§ 204, 212 BGB).

Wurden über einen Zeitraum von fast 15 Jahren keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet und auch kein Anerkenntnis abgegeben, sind die Zinsforderungen für die Zeiträume, die länger als drei Jahre zurückliegen, grundsätzlich verjährt. Das bedeutet, Sie können sich auf die Einrede der Verjährung berufen (§ 214 Abs. 1 BGB). Dies gilt insbesondere für Zinsen, die nach Titulierung aufgelaufen sind und für die keine Hemmung oder ein Neubeginn der Verjährung eingetreten ist.

2. Rückforderung bereits gezahlter verjährter Zinsen

Wenn Sie bereits verjährte Zinsen gezahlt haben, können Sie diese grundsätzlich nicht zurückfordern. Nach § 214 Abs. 2 BGB kann das, was in Kenntnis der Verjährung zur Erfüllung einer verjährten Forderung geleistet wurde, nicht zurückgefordert werden. Das gilt auch dann, wenn Sie irrtümlich gezahlt haben, solange Sie nicht unter Vorbehalt gezahlt haben.

3. Vorgehen und Kommunikation der Verjährungseinrede

Die Einrede der Verjährung ist gegenüber dem Gläubiger oder dessen Vertreter (z.B. dem Gerichtsvollzieher, sofern dieser als Vertreter des Gläubigers auftritt) zu erklären. Sie können dem Gerichtsvollzieher schriftlich mitteilen, dass Sie die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Zinsen erheben und daher keine weiteren Zahlungen auf verjährte Zinsen leisten werden. Es empfiehlt sich, dies auch dem Gläubiger direkt mitzuteilen.

Das Vollstreckungsgericht ist für die Prüfung der materiellen Einwendungen (wie Verjährung) grundsätzlich nicht zuständig. Es prüft nur formale Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Die Einrede der Verjährung muss also gegenüber dem Gläubiger oder dessen Bevollmächtigten erhoben werden.

4. Auskunftsanspruch über die Forderungshöhe

Sie haben einen Anspruch darauf, eine nachvollziehbare Forderungsaufstellung zu erhalten, aus der hervorgeht, welche Beträge (Hauptforderung, Zinsen, Kosten) noch offen sind. Der Gerichtsvollzieher darf die Auskunft über die genaue Forderungshöhe nicht von der Zahlung einer weiteren Rate abhängig machen. Sie können ausdrücklich eine schriftliche, detaillierte Forderungsaufstellung verlangen, bevor Sie weitere Zahlungen leisten. Dies ist auch erforderlich, um die Einrede der Verjährung gezielt auf die betroffenen Zinsbeträge zu beziehen.

5. Empfohlene Vorgehensweise

a) Fordern Sie vom Gerichtsvollzieher (GRV) und/oder dem Gläubiger eine detaillierte Forderungsaufstellung an, aus der sich die Zusammensetzung der noch offenen Forderung ergibt (Hauptforderung, Zinsen, Kosten, bereits geleistete Zahlungen).

b) Erklären Sie schriftlich gegenüber dem Gläubiger und dem Gerichtsvollzieher die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Zinsen, die länger als drei Jahre zurückliegen und für die keine Hemmung oder kein Neubeginn der Verjährung eingetreten ist.

c) Zahlen Sie keine weiteren Raten, solange Sie keine nachvollziehbare Forderungsaufstellung erhalten haben und nicht klar ist, ob darin verjährte Zinsen enthalten sind.

d) Weisen Sie den Gerichtsvollzieher darauf hin, dass Sie die Einrede der Verjährung erhoben haben und daher keine Zahlungen auf verjährte Zinsen leisten werden.

e) Sollte der Gläubiger oder der Gerichtsvollzieher dennoch auf Zahlung bestehen, können Sie sich auf die Einrede der Verjährung berufen und ggf. eine gerichtliche Klärung herbeiführen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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