Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf der Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bezüglich der Annahmeverweigerung der Zustellung durch die Gerichtsvollzieherin gilt § 179 ZPO:
Zitat:§ 179
Zustellung bei verweigerter Annahme
1Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. 2Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. 3Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.
Gemäß § 182 Abs. 2 Nr.5 ZPO hat ein Gerichtsvollzieher auf der Zustellungsurkunde zu vermerken, wer die Annahme verweigert hat und ob die Urkunde am Ort zurückgelassen wurde. Der Regelfall wäre, dass der zuzustellende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zurückgelassen wurde, damit der Drittschuldner davon Kenntnis nehmen konnte.
Dass der Schuldner nicht mehr dort arbeitet, berechtigt den Drittschuldner nicht, die Annahme des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu verweigern. Demnach ist davon auszugehen, dass hier die Zustellungsfiktion greift.
Ein Stillschweigen des Drittschuldners gegenüber dem Schuldner aufgrund des Pfändungsversuchs werden Sie nicht verlangen können, da eine Pfändung ja grundsätzlich auch dem Schuldner zuzustellen gewesen wäre.
Die gleichzeitige Durchführung einer weiteren Pfändung und eines Antrags auf Abnahme der Vermögensauskunft wird sich organisatorisch schwer darstellen, da der Pfändungsbeschluss vom Vollstreckungsgericht erlassen wird und die Abnahme der Vermögensauskunft direkt vom Gerichtsvollzieher erfolgt. Hier sind also zwei unterschiedliche Vollstreckungsorgane zu beauftragen und Sie haben nur einen Titel.
Sie könnten natürlich einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken, der Ihnen auf Antrag zwecks Zustellung übersendet wird und dann die Zustellung nebst gleichzeitiger Beauftragung des Gerichtsvollziehers zwecks Abnahme der Vermögensauskunft selbst koordinieren. Da allerdings im Zweifel unterschiedliche Gerichtsvollzieher für die Abnahme der Vermögensauskunft und die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner zuständig sind, wirft auch dieses Vorgehen Probleme auf.
Hinzu kommt, dass auf den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gem. § 802f ZPO dem Schuldner ohnehin zunächst eine zweiwöchige Frist zur Zahlung gesetzt wird. Auch im Falle eines Pfändungsauftrags kann der Schuldner nicht zur sofortigen Abgabe der Vermögensauskunft gezwungen werden (§ 807 Abs. 2 ZPO), so dass ein Überraschungsmoment hier nicht gegeben ist.
Da Ihnen offensichtlich die Kontoverbindung des Schuldners bekannt ist, erscheint es sinnvoll, zunächst die Kontenpfändung durchzuführen und anschließend den Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft zu stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerald Geitner
Rechtsanwalt