Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf der Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bezüglich der Annahmeverweigerung der Zustellung durch die Gerichtsvollzieherin gilt § 179 ZPO:
§ 179
Zustellung bei verweigerter Annahme
1Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. 2Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. 3Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.
Gemäß § 182 Abs. 2 Nr.5 ZPO hat ein Gerichtsvollzieher auf der Zustellungsurkunde zu vermerken, wer die Annahme verweigert hat und ob die Urkunde am Ort zurückgelassen wurde. Der Regelfall wäre, dass der zuzustellende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zurückgelassen wurde, damit der Drittschuldner davon Kenntnis nehmen konnte.
Dass der Schuldner nicht mehr dort arbeitet, berechtigt den Drittschuldner nicht, die Annahme des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu verweigern. Demnach ist davon auszugehen, dass hier die Zustellungsfiktion greift.
Ein Stillschweigen des Drittschuldners gegenüber dem Schuldner aufgrund des Pfändungsversuchs werden Sie nicht verlangen können, da eine Pfändung ja grundsätzlich auch dem Schuldner zuzustellen gewesen wäre.
Die gleichzeitige Durchführung einer weiteren Pfändung und eines Antrags auf Abnahme der Vermögensauskunft wird sich organisatorisch schwer darstellen, da der Pfändungsbeschluss vom Vollstreckungsgericht erlassen wird und die Abnahme der Vermögensauskunft direkt vom Gerichtsvollzieher erfolgt. Hier sind also zwei unterschiedliche Vollstreckungsorgane zu beauftragen und Sie haben nur einen Titel.
Sie könnten natürlich einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirken, der Ihnen auf Antrag zwecks Zustellung übersendet wird und dann die Zustellung nebst gleichzeitiger Beauftragung des Gerichtsvollziehers zwecks Abnahme der Vermögensauskunft selbst koordinieren. Da allerdings im Zweifel unterschiedliche Gerichtsvollzieher für die Abnahme der Vermögensauskunft und die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner zuständig sind, wirft auch dieses Vorgehen Probleme auf.
Hinzu kommt, dass auf den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gem. § 802f ZPO dem Schuldner ohnehin zunächst eine zweiwöchige Frist zur Zahlung gesetzt wird. Auch im Falle eines Pfändungsauftrags kann der Schuldner nicht zur sofortigen Abgabe der Vermögensauskunft gezwungen werden (§ 807 Abs. 2 ZPO), so dass ein Überraschungsmoment hier nicht gegeben ist.
Da Ihnen offensichtlich die Kontoverbindung des Schuldners bekannt ist, erscheint es sinnvoll, zunächst die Kontenpfändung durchzuführen und anschließend den Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft zu stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerald Geitner
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
31.10.2021 | 17:16
Hallo,
vielen Dank.
Ich bin nicht sicher, ob ein Missverständnis vorliegt:
Es ist NICHT die verweigerte Annahme angekreuzt, sondern bei dem Feld UNTERSCHRIFT (Drittschuldner) steht: "unterlassen". Meine Frage ist, ob sich hieraus Rechtsfolgen ergeben? Bitte die Frage nochmal zu beantworten nicht unter dem Aspekt verweigerte Annahme sondern verweigerte Unterschrift.
Ob das Schriftstück angenommen bzw. dort geblieben ist, weiß ich eben nicht und ist meine Frage:
Ist es so, dass das Schriftstück PFÜB auch in dem Fall, dass Arbeitnehmer ausgeschieden ist, beim Drittschuldner bleibt, wenngleich er ja nicht mehr zuständig ist, wie er angibt, wozu braucht er dann das Schriftstück? (Wenn er dort noch arbeiten würde, so verstehe ich es, hätte der Drittschuldner ja den PFÜB und die Zustellungsurkunde schriftlich erhalten).
Bzgl. des Stillschweigens: Ist es denn so üblich oder gar Pflicht der Arbeitgebers, ihn zu informieren?
Danke.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
31.10.2021 | 18:24
Sehr geehrter Fragesteller,
ich gehe davon aus, es handelt sich um ein Formular, dass mit "Zustellungsurkunde § 840 ZPO" überschrieben ist. Der Drittschuldner ist, sofern dies im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt wurde, verpflichtet, eine Erklärung abzugeben, ob er die Pfändung anerkennt und ggf. nähere Angaben zum gepfändeten Anspruch zu machen. Grundsätzlich ist der Drittschuldner dann verpflichtet, gemäß § 840 ZPO innerhalb von zwei Wochen verbindlich die folgenden Angaben zu machen:
1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 850l die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und
5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 handelt.
Hier hat der Drittschuldner dann offenbar mündlich die Erklärung abgegeben, dass der Schuldner dort nicht mehr arbeitet, wollte dies aber nicht schriftlich bestätigen. Im Zweifelsfall würde ich Sie bitten, hier einmal Rücksprache mit der Gerichtsvollzieherin zu nehmen.
Es ändert aber nichts an dem bereits gesagten: Die Zustellung an den Drittschuldner ist wirksam! Die Zustellungsvorschriften dienen in erster Linie der Rechtssicherheit. Diese besteht hier darin, dass Sie nachweisen können, dass der Drittschuldner den Pfändungsbeschluss tatsächlich erhalten hat. Dem würde vollkommen zuwiederlaufen, wenn die Gerichtsvollzieher auf die Behauptung hin, der Schuldner würde nicht mehr bei ihnen arbeiten, den zuzustellenden Beschluss wieder mitnehmen.
Wenn der Schuldner dort nicht mehr arbeitet, bedeutet das zunächst nur, dass der gepfändete Lohnanspruch nicht mehr besteht, die Pfändung also "ins Leere geht". Bedenken Sie andererseits: Würde der Schuldner dort noch arbeiten, könnte der Arbeitgeber nicht kommentarlos das Gehalt des Schuldners um den gepfändeten Betrag kürzen. Es ließe sich gar nicht vermeiden, dass der Drittschuldner dem Schuldner mitteilt, warum er das tut.
Gesetzlich ist in § 829 Abs. 2 ZPO die Zustellung des Pfändungsbeschlusses mit Zustellurkunde an den Schuldner vorgesehen. Insoweit konnte der Drittschuldner davon ausgehen, dass der Schuldner informiert wird.
Ich kann nur vermuten, dass die Gerichtsvollzieherin hier Ihnen weiteren Zustellkosten ersparen wollte. Wie gesagt: Die Pfändung selbst ist bereits durch die Zustellung an den Drittschuldner wirksam.
Mit freundlichen Grüßen
Gerald Geitner
Rechtsanwalt