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Pauschalreise Forderung des Veranstalters

| 14. April 2023 00:12 |
Preis: 30,00 € |

Reiserecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich habe im Sommer 2020 eine typische Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter gebucht.
Nach AGB: 20 % direkte Anzahlung, Restzahlung einen Monat vor Reiseantritt, andernfalls behält sich der Reiseveranstalter das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten mitsamt Rücktrittskosten meinerseits.

Nach Restzahlung meinerseits kamen die Reiseunterlagen und die Reise wurde im Winter2020 angetreten.

Nun fällt dem Reiseveranstalter über ein Jahr später auf, dass der Anzahlungsbetrag ja nicht überwiesen wurde ( evtl Corona-Trouble ) und mahnt.
Zurecht ? Andernfalls wäre doch das Recht vom Vertrag zurückzutreten mit Rücktrittskosten des Buchenden obsolet.
Standardmäßig werden die Reiseunterlagen erst nach vollständiger Bezahlung ausgehändigt.

Besten Dank für ihre Antwort

14. April 2023 | 11:30

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Soweit tatsächlich die Anzahlung nicht geleistet wurde, besteht Seitens des Reiseveranstalters durchaus eine berechtigte Forderung.
DFas Rücktrittsrecht wurde vorbehalten, ist aber nicht ausgeübt worden. Dies beinhaltet jedoch nicht gleichzeitig eine Freistellung von dem Anspruch.

Sofern Sie belegen können, dass die Anzahlung geleistet wurde, sollten Sie dies gegenüber dem Veranstalter geltend machen. Anderenfalls sind Sie m.E. zur Zahlung verpflichtet.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 15. April 2023 | 18:57

Sehr geehrte Frau Türk,

vielen Dank für ihre Antwort.

mir ist nur unverständlich, dass in den AGB´s des Reiseunternehmens die Zahlungsmodalitäten explizit terminiert sind, Reisepreis-Forderungen nach einer Reise zustellen, ist m.E. konträr zu den AGB´s des Reiseunternehmens.

vielen Dank nochmals

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. April 2023 | 12:24

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Die AGB des Reiseveranstalters definieren ganz klare Zahlungsziele, dies ist richtig.
Aber:
Ein Vorbehalt des Rücktritts des Rücktritts des Reiseveranstalters beinhaltet keinen zwingenden Rücktritt, sondern lediglich ein "Können", also eine Möglichkeit.
Diese Möglichkeit / Option hat der Reiseveranstalter nicht gewählt. Die Gründe sind hier nicht ersichtlich, möglicherweise aber Corona-Tohuwabohu... Dies ist aber auch nicht entscheidend.

Unabhängig davon haben Sie die Reise aber wahrgenommen, die Modalitäten hinsichtlich des Gesamtpreises waren durch Vertrag akzeptiert. Insofern gehe ich weiterhin ausdrücklich davon aus, dass der Reiseveranstalter den Restpreis verlangen darf, auch wenn er dies sehr spät gemerkt hat.

Ich bedaure, Ihnen nicht die gewünschte Antwort geben zu können.
Für weitere Rückfragen können Sie mich unter meinen Kanzleidaten kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Wibke Türk
Rechhtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 23. April 2023 | 22:36

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