Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit tatsächlich die Anzahlung nicht geleistet wurde, besteht Seitens des Reiseveranstalters durchaus eine berechtigte Forderung.
DFas Rücktrittsrecht wurde vorbehalten, ist aber nicht ausgeübt worden. Dies beinhaltet jedoch nicht gleichzeitig eine Freistellung von dem Anspruch.
Sofern Sie belegen können, dass die Anzahlung geleistet wurde, sollten Sie dies gegenüber dem Veranstalter geltend machen. Anderenfalls sind Sie m.E. zur Zahlung verpflichtet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
Ohechaussee 9
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E-Mail:
Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Sehr geehrte Frau Türk,
vielen Dank für ihre Antwort.
mir ist nur unverständlich, dass in den AGB´s des Reiseunternehmens die Zahlungsmodalitäten explizit terminiert sind, Reisepreis-Forderungen nach einer Reise zustellen, ist m.E. konträr zu den AGB´s des Reiseunternehmens.
vielen Dank nochmals
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Die AGB des Reiseveranstalters definieren ganz klare Zahlungsziele, dies ist richtig.
Aber:
Ein Vorbehalt des Rücktritts des Rücktritts des Reiseveranstalters beinhaltet keinen zwingenden Rücktritt, sondern lediglich ein "Können", also eine Möglichkeit.
Diese Möglichkeit / Option hat der Reiseveranstalter nicht gewählt. Die Gründe sind hier nicht ersichtlich, möglicherweise aber Corona-Tohuwabohu... Dies ist aber auch nicht entscheidend.
Unabhängig davon haben Sie die Reise aber wahrgenommen, die Modalitäten hinsichtlich des Gesamtpreises waren durch Vertrag akzeptiert. Insofern gehe ich weiterhin ausdrücklich davon aus, dass der Reiseveranstalter den Restpreis verlangen darf, auch wenn er dies sehr spät gemerkt hat.
Ich bedaure, Ihnen nicht die gewünschte Antwort geben zu können.
Für weitere Rückfragen können Sie mich unter meinen Kanzleidaten kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Wibke Türk
Rechhtsanwältin