Sehr geehrte Fragestellerin,
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
Insofern Sie das minderjährige Kind Ihres 2. Ehemannes nicht angenommen (§ 1754 BGB
) haben, erbt dieses Kind von Ihnen im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nichts.
"Gibt es die Möglichkeit, dass meine Eltern mich als Vorerbin und meine leibliche Kinder als Nacherben einsetzen?"
JA, unabhängig von der Eigentumsverteilung Ihrer Eltern am Grundstück.
"Wenn ja, welche Folgen hat das für alle Beteiligten?"
Sehr bindende, da die Nacherben (Erbengemeinschaft Ihrer leiblichen Kinder) Erben Ihrer Eltern und nicht von Ihnen (Vorerbin) werden.
Als Vorerbe können Sie die Nutzungen aus dem Grundstück ziehen, es aber nicht belasten oder veräußern oder verschenken.
Ihre Eltern könnten Sie auch von den Beschränkungen befreien, dann könnten Sie das Grundstück veräußern.
Die Nacherben bzw. dessen gesetzliche Sorgeberechtigte können Ihre ordnungsgemäße Verwaltung kontrollieren.
Für Ihren 2. Ehemann bleibt es beim gesetzlichen Zugewinnausgleich im Todesfall nach § 1371 BGB
.
Ihr 2.Ehemann ist hinsichtlich des Grundstückes aber außen vor, da das Grundstück nicht Ihrem Nachlass anheim fällt.
Sie können die Nacherbfolge nicht abändern.
Die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft an einem Grundstück führt meist zur Versteigerung desselben.
"Welche Alternative gäbe es noch?"
Ihre leiblichen Kinder werden testamentarisch Erben Ihrer Eltern, Sie wären enterbt. (Ohne Betrachtung weiteren Vermögens) und hätten gegenüber Ihren Kindern Pflichtteilsansprüche.
Sie werden Alleinerbe. Sie vermachen Ihren leiblichen Kindern das Grundstück mittels Testament. Damit wäre Ihr 2.Ehemann hinsichtlich des Grundstückes (und soweit keine weiteres Vermögen vorhanden ist) enterbt. Er könnte seinerseits Pflichtteilsansprüche geltend machen.
Vorteil:
Sie sind Eigentümer und können damit machen, was Sie wollen.
Hinsichtlich der Entwicklung Ihrer Kinder und hinsichtlich des Bestehens Ihrer 2. Ehe sind Sie flexibel.
Sie können Ihr Vermächtnis jederzeit ändern.
Sie können auch nur ein Kind bestimmen, welches später das Grundstück erben soll.
Nachteil:
Das Grundstück fällt ohne Schenkung und Verkauf in Ihren Nachlass.
Ihr 2.Ehegatte muss dann mittels Vermächtnis von der Erbengemeinschaft am Grundstück ausgeschlossen werden.
Es gibt noch mehr Konstellationen und Vor- und Nachteile zu bedenken, die aber den Rahmen dieser ERSTberatung sprengen würden.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
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