Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
1. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht Ihrer Schulderung nach nicht, so dass es A erlaubt ist, seinem früheren Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Konkurrenz zu machen. Unzulässig wäre es allerdings, Kundendaten aus dem vorigen Unternehmen mitzunehmen. Das Wissen um den Kundenbestand, also das eigene Know-How, kann A jedoch nutzen.
Solange das Arbeitsverhältnis allerdings noch besteht, ist es A nach wie vor untersagt, aktiv Kunden seines Noch-Arbeitgebers abzuwerben. Auch die Aufforderung an Kunden, zu einem späteren Zeitpunkt Aufträge an ihn zu erteilen, ist A untersagt. Dass Kunden den Wunsch äußern, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den A beauftragen zu wollen, ist dagegen unschädlich; dies muss A den Kunden nicht verbieten.
Generell sind Vorbereitungshandlungen für eine spätere Konkurrenztätigkeit nur in einem eingeschränkten Umfang zulässig, so z.B. die Anmietung von Räumlichkeiten, das Einkaufen von Waren oder das Einstellen von Mitarbeitern.
Wenn A dennoch während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses Kunden abwirbt oder während des laufenden Arbeitsverhältnisses Aufträge von Kunden annimmt, kann der Arbeitgeber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen.
2. In der zweiten Konstellation benutzt A den C als Mittelsmann, so dass auch hier ein unerlaubtes Abwerben während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses vorläge. Fraglich ist natürlich, ob der Noch-Arbeitgeber hiervon Kenntnis erlangt.
3. Grundsätzlich ist auch hier keine andere Beurteilung angezeigt. A wäre es, solange das Arbeitsverhältnis noch besteht, untersagt, Aufträge von Kunden seines Noch-Arbeitgebers anzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn er nicht direkt, sondern über Dritte von den Kunden angesprochen wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Sehr geehrter Herr Mauritz,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Für mich stellt sich nun die Frage, ob sich das Wettbewerbsverbot auch auf potenzielle Kunden erstreckt, die bisher nicht im Kontakt zu dem alten Arbeitgeber von A waren.
Könnten Sie hier noch einen Hinweis geben?
Mit freundlichen Grüßen
A.
Sehr geehrter Fragesteller,
auch in dieser Konstellation greift das gesetzliche Wettbewerbsverbot. Aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber während des laufenden Arbeitsverhältnisses folgt, dass der Arbeitnehmer in dem Handelszweig des Arbeitgebers den Aufbau eines Konkurrenzunternehmens zu unterlassen hat. Das Arbeitsverhältnis verpflichtet insofern zur (gegenseitigen) Rücksichtnahme gegenüber den schutzwürdigen Interessen des anderen Vertragspartners. Dies giltnicht nur für Bestands-, sondern auch fur Neukunden.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt