Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen. Ich weise darauf hin, dass die Frage nur auf dieser Basis beantwortet werden kann. Weitere, nicht mitgeteilte Informationen, können eventuell zu einer anderen Antwort führen.
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass einerseits die Wettbewerbsklausel wirksam ist und andererseits keine der von Ihnen genannten Vorschläge zu einer Umgehung führen würde.
Eine Wettbewerbsklausel über einen Zeitraum von 24 Monaten ist nicht unzulässig und bedarf im vorliegenden Fall auch keiner Karenzentschädigung. Es ist das übliche Vorgehen, um einen Kundenstamm zu schützen.
Die Gründung einer neuen Ltd. oder auch GmbH ändert auch nichts an dem Verbot. Dies wurde vom BGH bereits 2006 entschieden. Andernfalls könnte ein solches Wettbewerbsverbot zu leicht umgangen werden, indem kurzerhand ein neues Unternehmen gegründet würde. Solange Sie als Person und eben auch als GF an den Unternehmen beteiligt sind, behält das Verbot seine Wirksamkeit. Selbst das Vorschieben von Familienangehörigen würde das Verbot nicht umgehen.
Auch ein Vertrag über eine andere Tätigkeit würde Ihnen nicht helfen. Die schlichte Umbennung Ihrer Tätigkeit ändert nichts. Sofern die andere Seite herausfindet, was sie tun, würde sie das Wettbewerbsverbot geltend machen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit obsiegen.
Die einzige Möglichkeit, die ich sehe, wäre eine einvernehmliche Lösung. Sofern die Firma Ihnen den Rücken stärkt und aussagt, dass Sie den Auftrag in Zukunft ausführen sollen, wäre für die Gegenseite klar, dass keine weiteren Aufträge mehr zu holen sind. In einem solchen Fall könnte man über eine einmalige Zahlung sprechen und somit auf das Verbot verzichten. Sofern dies nicht möglich sein sollte, hätten Sie leider keine andere Möglichkeit, als auf den Kunden zu verzichten.
Auch für den Fall, dass die Gegenseite gegen den Vertrag verstößt, würde dies nichts an der Wirksamkeit der Klausel ändern.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Antwort geben konnte. Gleichwohl hoffe ich, dass ich Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben konnte und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt