Wir vermieten eine Garage mit angrenzender Halle in einem Hinterhaus (gewerbliche Nutzung) laut Mietvertrag "zum Zweck der Unterstellung eines PKW und Durchführung handwerklicher Arbeiten". Als Eigentümer sind wir damit einverstanden, dass der Mieter gelegentlich mit ca. 10 Personen eine Privatparty bei geschlossenen Türen in der Halle veranstaltet. Ein Miteigentümer der WEG sieht eine Beeinträchtigung der Wohnnutzung im Vorderhaus und beanstandet, dass die "erforderliche Baugenehmigung für die Umnutzung" fehlt. Darf der Mieter eines Gewerberaums eine Privatparty veranstalten oder braucht es dafür eine baurechtliche Genehmigung?
Sofern der Nutzungszweck deutlich dadurch geändert wird, dass die Räumlichkeiten als Party-Location anzusehen sind, werden Sie eine Nutzungsänderung (mit entsprechenden baulich vorgeschriebenen Besonderheiten) in der Tat beantragen müssen. Das kann schon bei regelmäßigen Veranstaltungen auch einmal im Monat der Fall sein.
Sollte es sich allerdings um unregelmäßige Feiern in Art einer Betriebsfeier (vielleicht zwei-/dreimal im Jahr) handeln, wird das dann genehmigungsfrei möglich sein.