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Gewerberaum

| 11. Februar 2025 17:27 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
ich habe Gewerberäume gemietet und seit 5 Jahren keine Betriebsabrechnung bekommen. Ich habe mehrfach darauf hingewiesen. Nun läuft der befristete Vertrag aus im Juli und ich möchte bis 31.12.25 verlängern. Im Vertrag steht eine Miete von 1192 Euro für 5 Jahre ( es waren 300 Euro mehr vereinbart, wegen der Umbauten) . Wenn ich den verlängere, müssten dann eigentlich die 300 Euro wegfallen. Der Vermieter ist mit einer Verlängerung einverstanden , wenn wir den Preis von 1192 Euro lassen. Er hat ja auch die Indexmiete nicht erhöht, wie es eigentlich im Mietvertrag steht. Meint er. Und er würde auch auf eine Betriebskostenabrechnung verzichten, weil ich wohl viel nachzahlen müsste. Mein Gefühl sagt mir, es stimmt was nicht. Was raten Sie mir?Ist der Vermieter nicht verpflichtet eine Betriebskostenabrechnun zu machen. Mit freundlichen Grüßen K. Minning

11. Februar 2025 | 18:05

Antwort

von


(1131)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:



1. Betriebskostenabrechnung: Im Bereich der Gewerberaummiete besteht weitgehend Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass die Verpflichtung zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung in erster Linie von den vertraglichen Vereinbarungen abhängt. Anders als im Wohnraummietrecht gibt es im Gewerbemietrecht keine gesetzliche Frist, innerhalb derer die Abrechnung erfolgen muss. Wenn im Mietvertrag keine spezifische Regelung zur Abrechnung der Betriebskosten enthalten ist, könnte der Vermieter theoretisch auch nach mehreren Jahren noch abrechnen. Allerdings ist es üblich, dass eine jährliche Abrechnung erfolgt, und eine erhebliche Verzögerung könnte unter Umständen als unzumutbar angesehen werden.



2. Verlängerung des Mietvertrags: Wenn Sie den Mietvertrag verlängern möchten, sollten Sie die Konditionen der Verlängerung klar und schriftlich festhalten. Wenn die 300 Euro für Umbauten nur für die ursprüngliche Laufzeit von fünf Jahren vereinbart waren, könnte es sinnvoll sein, diese bei der Verlängerung zu streichen, es sei denn, es gibt eine vertragliche Grundlage, die diese Zahlung auch für die Verlängerung rechtfertigt.



3. Indexmiete: Wenn im Mietvertrag eine Indexmiete vereinbart ist, bedeutet dies, dass die Miete an einen bestimmten Index, wie z.B. den Verbraucherpreisindex, gekoppelt ist. Der Vermieter hätte die Miete entsprechend anpassen können, wenn der Index gestiegen ist. Wenn er dies nicht getan hat, könnte dies zu Ihren Gunsten sein, da die Miete nicht erhöht wurde.



4. Verzicht auf Betriebskostenabrechnung: Der Verzicht auf eine Betriebskostenabrechnung könnte für Sie vorteilhaft sein, wenn Sie tatsächlich mit hohen Nachzahlungen rechnen müssen. Allerdings sollten Sie sicherstellen, dass dieser Verzicht schriftlich festgehalten wird, um spätere Forderungen auszuschließen.



Insgesamt sollten Sie die Vertragsbedingungen genau prüfen und gegebenenfalls eine schriftliche Vereinbarung über die Verlängerung und die Konditionen treffen. Es könnte auch sinnvoll sein, die bisherige Praxis der Betriebskostenabrechnung und die vertraglichen Regelungen dazu genau zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 11. Februar 2025 | 18:18

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