Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Betriebskostenabrechnung: Im Bereich der Gewerberaummiete besteht weitgehend Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass die Verpflichtung zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung in erster Linie von den vertraglichen Vereinbarungen abhängt. Anders als im Wohnraummietrecht gibt es im Gewerbemietrecht keine gesetzliche Frist, innerhalb derer die Abrechnung erfolgen muss. Wenn im Mietvertrag keine spezifische Regelung zur Abrechnung der Betriebskosten enthalten ist, könnte der Vermieter theoretisch auch nach mehreren Jahren noch abrechnen. Allerdings ist es üblich, dass eine jährliche Abrechnung erfolgt, und eine erhebliche Verzögerung könnte unter Umständen als unzumutbar angesehen werden.
2. Verlängerung des Mietvertrags: Wenn Sie den Mietvertrag verlängern möchten, sollten Sie die Konditionen der Verlängerung klar und schriftlich festhalten. Wenn die 300 Euro für Umbauten nur für die ursprüngliche Laufzeit von fünf Jahren vereinbart waren, könnte es sinnvoll sein, diese bei der Verlängerung zu streichen, es sei denn, es gibt eine vertragliche Grundlage, die diese Zahlung auch für die Verlängerung rechtfertigt.
3. Indexmiete: Wenn im Mietvertrag eine Indexmiete vereinbart ist, bedeutet dies, dass die Miete an einen bestimmten Index, wie z.B. den Verbraucherpreisindex, gekoppelt ist. Der Vermieter hätte die Miete entsprechend anpassen können, wenn der Index gestiegen ist. Wenn er dies nicht getan hat, könnte dies zu Ihren Gunsten sein, da die Miete nicht erhöht wurde.
4. Verzicht auf Betriebskostenabrechnung: Der Verzicht auf eine Betriebskostenabrechnung könnte für Sie vorteilhaft sein, wenn Sie tatsächlich mit hohen Nachzahlungen rechnen müssen. Allerdings sollten Sie sicherstellen, dass dieser Verzicht schriftlich festgehalten wird, um spätere Forderungen auszuschließen.
Insgesamt sollten Sie die Vertragsbedingungen genau prüfen und gegebenenfalls eine schriftliche Vereinbarung über die Verlängerung und die Konditionen treffen. Es könnte auch sinnvoll sein, die bisherige Praxis der Betriebskostenabrechnung und die vertraglichen Regelungen dazu genau zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
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