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12. August 2008 07:38 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 01.08.2008 wieder geheiratet. Meine Ehefrau ist ganztags als Angestellte im öffentlichen Dienst beschäftigt, ich selbst bin Verwaltungsbeamter. Unsere Vermögenssituationen sind sehr unterschiedlch da meine Frau durch ihre Vorehe und Verkauf eines Zweifamilienhauses Privatinsolvenz angemeldet hat. Das Verfahren endet 2010 und ist derzeit in der Ruhensphase. Durch die Ehe bedinden wir uns im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ich weiss das Gläubiger meiner Frau keinen Zugriff auf mein Vermögen haben. Wie ist es aber mit Geldgeschenken die wir gemeinsam bei der Eheschließung bekommen haben. Wie ist es mit weiteren Zuwendungen meiner vermögenden Eltern an uns bzw. mich. Was ist wenn ich vor 2010 versterben sollte und meine Frau erhält die Lebensversicherung? Ich habe vor hier eine Regelung im Testament zu treffen das meine Kinder die LV erhalten und sie meiner Frau nach 2011 auszahlen damit niemand Zugriff darauf hat. Ausserdem sollen laut Testament vorerst meine Kinder mein gesamtes Vermögen (Haus) erben.
Zusammengefasst möchte ich wissen ob der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bei zu erwartenden hohen Zuwendungen meiner Familie an mich ausreicht. Das Konto auf das das Geld geht ist bisher nur auf meinen Namen eingerichtet.

12. August 2008 | 09:08

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Ihre Frau befindet sich offensichtlich in der Wohlverhaltensphase. Die Verpflichtungen in der Wohlverhaltensphase richten sich nach § 295 InsO , die hier abschließend aufgezählt sind.

Danach hat Ihre Frau einer angemessenen Tätigkeit nachzugehen und den pfändungsfreien Betrag an den Treuhänder abzuführen.

Während der Wohlverhaltensperiode erworbenes Vermögen hat Ihre Frau gem. § 295 Abs. 1 Nr. 2 abzuführen. Darunter fallen die Hälfte des Wertes einer aufgrund Gesetz, Testament oder Erbvertrag zufallenden Erbschaft bzw. einer vorweggenommenen Erbschaft.

D.h. Geldgeschenke in Folge der Eheschließung als auch Zuwendungen Ihrer Eltern bleiben hier außen vor und wären nicht anteilig an den Treuhänder abzuführen.

Hinsichtlich der Regelungen für eine Erbfolge ist sicherlich sinnvoll Ihre Kinder testamentarisch zu berücksichtigen, jedoch hat auch in diesem Falle Ihre Frau einen Anspruch auf den Pflichtteil, der dann hälftig an den Treuhänder herauszugeben wäre. Ihre Frau kann aber die Erbschaft ausschlagen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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