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Parkettschäden - komplettes Abschleifen?

30. Juli 2005 22:36 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Das Parkett unserer letzten Mietwohnung hat auf einer Fläche von ca. 3x3m viele oberflächenkratzer im Zuge einer Party abbekommen. Interessanterweise ist nicht das Parkett an sich, sondern die Versiegelung verkratzt. Kratzt man dort mit einem Gegenstand so entsteht eine matte Kratzspur, die sich gegen das dunkle Schiffsbohlenparkett nahezu weiss abhebt, was uns die Qualität der Versiegelung (Empfindlichkeit) anzweifeln lässt. Wir hatten die Wohnung vor 2,5 Jahren mit einigen im Übergabeprotokoll festgehaltenen Parkettschäden übernommen (notdürftig reparierte Wasserschäden, breite Fugen und an manchen Stellen abgeplatztes Parkett vom Trägermaterial). Die oben erwähnten Kratzer gehen allerdings auf unsere Kappe. Der Vermieter möchte nun nach unserem Auszug eine 50% Beteiligung unsererseits an den Abschleifkosten für das gesamte Parkett (ca. 60qm) obwohl der Schaden ja nur in einem Bereich von 9qm entstanden ist. Meinem Verständnis und meiner Erfahrung nach müsste durchaus die Möglichkeit bestehen, eine partielle Abschleifung vorzunehmen, auch wenn ein komplettes Abschleifen natürlich alle anderen, früheren Schäden idealerweise mit beseitigen würde. Meine Frage gliedert sich wie folgt:
1. Kann der Vermieter tatsächlich das Abschleifen des gesamten Parketts verlangen oder gibt es da bestimmte Regeln? Unserer Meinung schaut das schon mehr nach Renovierung aus, die ja eigentlich nicht unsere Sache wäre...
2. Der Vermieter hat lediglich Angebote für Komplett-Abschleifen vorliegen, die Reparatur wurde bisher nicht durchgeführt und es ist fraglich, ob und wann diese durchgeführt wird, da bereits die neuen Mieter mit Hab und Gut eingezogen sind. Hat das einen Einfluss?
3. Auf die Gesamtparkettfläche bezogen würden wir unserem Vermieter entsprechend ein Siebtel der Gesamtkosten als Beteiligung anbieten. Sehen Sie das als klug/gerechtfertigt an? Was schlagen Sie alternativ vor?
4. Die Freigabe der Kaution hängt sicherlich von der Klärung dieses Punktes ab - Was empfehlen Sie?

Besten Dank!

30. Juli 2005 | 22:50

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:

1. Allgemeingültige Regeln, wie das Parkett abzuschleifen ist, gibt es nicht. Ob hier der ganze Boden behandelt werden muß, oder nur der Teilbereich abgeschliffen werden kann, kommt auf den Schaden an und kann im Streitfall nur durch einen Gutachter entschieden werden. Grundsätzlich ist es bei Parkettböden aber möglich, schadhafte Stellen partiell nachzubessern bzw. abzuschleifen. Außerdem haften Sie natürlich nur für den von Ihnen verursachten Schaden. Vor diesem Hintergrund sollten Sie die von dem Vermieter vorgeschlagene Kostenübernahme in dem genannten Umfange ablehnen.

2. Der Vermieter kann den Schadensersatz auch auf der Grundlage von Kostenvoranschlägen fordern, unabhängig davon, ob er die Arbeiten direkt durchführen lässt.

3. + 4.: Da Sie die 60 qm große Parkettversiegelung auf einer Teilfläche von 9 qm beschädigt haben, ist Ihr Angebot der Kostenübernahme von 1/7 durchaus angemessen und rechnisch korrekt und zu empfehlen. Lässt er sich darauf nicht ein, sollten Sie überlegen, vielleicht 1/5 anzubieten, um einen Streit zu vermeiden. Kommt es zu keiner Einigung, besteht die Gefahr, daß der Vermieter die Kaution zum Ausgleich seiner vermeintlichen Forderung verwendet. Dann hätten Sie den "schwarzen Peter" und müssten die Kaution ggf. gerichtlich einklagen. Auch wenn die Erfolgsaussichten für eine solche Klage gut sein werden, so ist ein Gerichtsverfahren doch immer mit Streß und Kosten verbunden und sollte vermieden werden. Letztlich müssen Sie aber selbst entscheiden, was Ihnen eine außergerichtliche Einigung wert ist. Denn mehr als 1/7 der Kosten werden Sie nach meinem Dafürhalten nicht zahlen müssen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




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Rechtsanwalt A. Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

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