Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1. Allgemeingültige Regeln, wie das Parkett abzuschleifen ist, gibt es nicht. Ob hier der ganze Boden behandelt werden muß, oder nur der Teilbereich abgeschliffen werden kann, kommt auf den Schaden an und kann im Streitfall nur durch einen Gutachter entschieden werden. Grundsätzlich ist es bei Parkettböden aber möglich, schadhafte Stellen partiell nachzubessern bzw. abzuschleifen. Außerdem haften Sie natürlich nur für den von Ihnen verursachten Schaden. Vor diesem Hintergrund sollten Sie die von dem Vermieter vorgeschlagene Kostenübernahme in dem genannten Umfange ablehnen.
2. Der Vermieter kann den Schadensersatz auch auf der Grundlage von Kostenvoranschlägen fordern, unabhängig davon, ob er die Arbeiten direkt durchführen lässt.
3. + 4.: Da Sie die 60 qm große Parkettversiegelung auf einer Teilfläche von 9 qm beschädigt haben, ist Ihr Angebot der Kostenübernahme von 1/7 durchaus angemessen und rechnisch korrekt und zu empfehlen. Lässt er sich darauf nicht ein, sollten Sie überlegen, vielleicht 1/5 anzubieten, um einen Streit zu vermeiden. Kommt es zu keiner Einigung, besteht die Gefahr, daß der Vermieter die Kaution zum Ausgleich seiner vermeintlichen Forderung verwendet. Dann hätten Sie den "schwarzen Peter" und müssten die Kaution ggf. gerichtlich einklagen. Auch wenn die Erfolgsaussichten für eine solche Klage gut sein werden, so ist ein Gerichtsverfahren doch immer mit Streß und Kosten verbunden und sollte vermieden werden. Letztlich müssen Sie aber selbst entscheiden, was Ihnen eine außergerichtliche Einigung wert ist. Denn mehr als 1/7 der Kosten werden Sie nach meinem Dafürhalten nicht zahlen müssen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht