Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Lassen Sie mich Ihre Frage "von hinten" beantworten:
Wenn ein Fahrzeug nicht im Halteverbot steht, oder das Parken durch Gesetz oder Verkehrszeichen nicht verboten oder eingeschränkt ist, kann Ihr Nachbar im Wendehammer parken, so lange er will und wo er will.
Sie teilen im Sachverhalt nicht mit, wie breit die Straße ist, wo genau Ihr Nachbar parkt, ob gegenüber Ihrer Einfahrt, oder wie weit genau davon entfernt, und ob und wo genau es noch andere Grundstückseinfahrten gibt. Auf Grund dessen ist eine exakte Antwort, ob Ihr Nachbar Sie durch sein Parken unzulässig behindert, nicht möglich.
Es kann nur angegeben werden, auf Grund welcher Vorschriften Sie Ihr Nachbar durch sein Parken möglicherweise behindert:
Den Begriff des "Wendehammers" gibt es nicht in der StVO. Ob das Parken in einem "Wendehammer" demnach zulässig ist oder nicht, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO
ist das Halten unzulässig an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen.
Wer sein Auto länger als drei Minuten hält, der parkt (§ 12 Abs. 2 StVO
). (Wo das Halten verboten ist, ist Parken erst recht verboten.)
Das Parken ist unzulässig vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO
).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)hat im Beschluss vom 21. Dezember 2005 (Az. 11 CS 05.1329
<juris> RdNr. 39) festgehalten, die Beantwortung der Frage, wann eine Fahrbahn "schmal" im Sinn von § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO
ist, entziehe sich einer allgemeingültigen Beantwortung. Vielmehr komme es auf die Verkehrsbestimmung der jeweiligen Straße sowie auf die Eigenheiten des ein- und ausfahrenden Verkehrs an.
Nach dem Beschluss des BayVGH vom 02.08.2012 - 11 ZB 12.199
stellt eine Breite von 6 m und eine zusärtzliche Gehwegbreite von 1,40 m für eine Straße, die praktisch nur der Erschließung der angrenzenden, klein dimensionierten Wohnbebauung sowie der Aufnahme eines Parksuchverkehrs der Nutzer einer in der Nähe befindlichen Lehranstalt dient, eine in jeder Hinsicht ausreichende Breite dar. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Straße im Bereich einer Grundstückszufahrt uneingeschränkt übersichtlich ist und der Grundstücksnutzer dort nur mit Personenkraftwagen ein- und ausfährt, liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO
zweifelsfrei nicht vor.
Nach § 1 Abs. 2 StVO
hat, wer am Verkehr teilnimmt, sich so zu verhalten, dass kein Anderer (...) mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Auch Parken ist Teilnahme am sog. "ruhenden Verkehr". Wer parkt, hat demnach eine Behinderung Anderer - auch beim Ausfahren aus ihren Grundstückseinfahrten - zu vermeiden, wenn dies nach den Umständen möglich ist. Auch ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug befindet sich im "Betrieb" und kann ein Hindernis für den fließenden Verkehr darstellen
(LG Kassel, Urteil vom 08. März 2013 – 5 O 118/12
–, juris).
(Noch ein Hinweis, falls es beim Ausfahren aus Ihrem Grundstück zu einem Streifschaden mit dem geparkten Fahrzeug Ihres Nachbarn kommen sollte:
Die Rechtsprechung nimmt bei einem solchen Unfall, wenn das andere Fahrzeug verbotswidrig geparkt war, eine Haftungsverteilung von 75 : 25 zu Lasten des ausfahrenden Fahrzeugs an: AG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2012 - 25 C 1163/12
; AG Witten, Urteil vom 28.11.2002 - 3 C 375/02
).
War das andere Fahrzeug nicht verbotswidrig geparkt, trägt der Ausfahrende die Haftung sllein.)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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