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Parken

| 5. Februar 2012 23:43 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,
wir sind Anwohner an einem sogenannten Wendehammer. Im gesamten Gebiet ist eine verkehrsberuhigte Zone. Trotzdem Parken ständig Autos in nicht gekennzeichneten Flächen im Wendehammer. Das Ordnungsamt kommt nur sporadisch am Tag vorbei. Nach 17:00 Uhr und an Samstagen und Sonntagen ist hier Wildwest. Eine Eingabe beim Ordnungsamt brachte kein Erfolg. Wir bekamen noch nicht einmal eine Äußerung. Die Polizei ist für den ruhenden Verkehr nicht zuständig wurde uns gesagt.
Was können wir nun noch gegen das Wildparken unternehmen?
Danke für eine schnelle Antwort.

6. Februar 2012 | 00:09

Antwort

von


(918)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.

Zunächst können Sie das Ordnungsamt nicht zu verstärkten Kontrollen zwingen. Wie oft kontrolliert wird, obliegt der Organisation der Verwaltung und einen Anspruch auf Kontrollen haben Sie nicht.

Sie können aber natürlich Verkehrsverstöße zur Anzeige bringen. Dann muss die Behörde diese prüfen und, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, ahnden. Handelt die Behörde nicht, können Sie sich an die Kommunalaufsicht wenden.

Allerdings werden durch Ihre Anzeigen nur bereits begangene Verstöße geahndet - zukünftige Verstöße werden dadurch kaum verhindert. Ich sehe, außer ggf. öffentlichem Druck auch über die Medien, keine Chance, eine verstärkte Präsenz des Ordnungsamtes zu erzwingen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 8. Februar 2012 | 14:30

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