Sehr geehrte Damen und Herren,
Folgender einfacher Fall: Es existiert ein Baugrundstück mit eingetragenem Erbbaurecht.
Das Erbbaugrundstück ist in Abtl. II mit dem Erbbaurecht belastet.
Der Grundstückseigentümer möchte nun sein Grundstück beleihen. Der Erbbaurechtsnehmer möchte sein Haus/ sein Erbbaurecht ebenfalls beleihen.
Meine Fragen:
- Können beide Parteien Ihr jeweiliges Objekt als Pfand bei einer Beleihung durch die Bank einsetzen?
- Und können sie dies zeitglich tun? Kann ein Erbbaurechtsnehmer eine Grundschuld in Abtl. III des Erbbau-Grundbuchs eintragen und zeitgleich der Erbbaurechtsgeber eine Grundschuld in Abtl. III des Grundbuchs eintragen und nutzen?
Vielen Dank für Ihre Mühen!
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GrundschuldBank
Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Grundsätzlich möglich ist das schon, jedoch muss der Eigentümer des Grundstücks der Grundschuldbestellung zustimmen. Nähere Regelungen finden sich ggf. im notariellen Vertrag über die Bestellung des Erbbaurechts.
Bei der Bestellung von Grundschulden will die finanzierende Bank meist an erster Rangstelle stehen. Daher muss der Grundstückseigentümer dann auch einem Rangrücktritt hinsichtlich des Erbbaurechts zustimmen. Die erste Rangstelle kann der Bank nur eingeräumt werden, wenn der Grundstückseigentümer auch bereit ist, mit seinem Erbbauzins, seiner Vormerkung für den Anspruch auf dessen Anpassung und seinem Vorkaufsrecht im Rang hinter die Grundschulden zurückzutreten.
Ob der Grundstückseigentümer hierzu bereit ist, insbesondere, da er ja auch selbst eine Grundschuld bestellen will, ist zunächst mit ihm zu klären und die genauen gewünschten Modalitäten sind mit der Bank zu klären.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller26. Mai 2019 | 21:14
Sehr geehrte Frau RA Draudt,
ich freue mich über die zügige Beantwortung.
Als Laie muss ich leider nochmal nachhaken, ob ich es richtig verstanden habe. Können Sie die folgenden zwei Situationsbeschreibungen bestätigen:
Situation Erbbaurechtsnehmer: Der Erbbaurechtsgeber muss in Abtl. II des Erbbau-Grundbuches mit dem Recht auf den Erbbauzins im Rang zurücktreten. Die Bank beansprucht mit der Grundschuldeintragung im Erbbaurecht-Grundbuch den ersten Rang. Korrekt?
Situation Erbbaurechtsgeber (= Grundstücksbesitzer): Gemäß § 10 Absatz 2 ErbbauRG
kann das Erbbaurecht nur zum ersten Rang in Abtl. II des Grundbuches bestellt werden. Aus meiner Grundschuldbestellung auf das Grundstück weiß ich, dass die Bank sowohl in Abtl. III als auch in Abtl. II mit der Grundschuld den ersten Rang beansprucht. Das beißt sich nun mit dem Anspruch aus § 10 Absatz 2 ErbbauRG
. Demnach könnte der Erbbaurechtsgeber nicht ohne weiteres eine Grundschuld auf sein Grundstück eintragen. Das widerspricht Ihrer Aussage in der Antwort, dass es grundsätzlich möglich sei. Korrekt?
Viele Grüße und vielen Dank!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt26. Mai 2019 | 22:09
Sehr geehrter Fragesteller,
ich kann leider nicht nachvollziehen, was Sie aus Paragraph 10 II ErbauRG als vermeintliche Anspruchsgrundlage meinen.
Zunächst einmal muss hier mit den jeweiligen Banken geklärt werden, welche Rangstellen jeweils beansprucht werden. Ggf. scheitert es daran.