Sehr geehrter Fragensteller,
sicherlich ist es misslich, wenn Gerichte so willkürlich entscheiden, was gewiss aber wegen der Kürze der Zeit der Beweiserhebung schlicht systemimmanent ist.
Wie Sie dem Beschluss des OLF entnehmen dürften, hat es wahrscheinlich nicht den Weg zum BGH als nächste Instanz eröffnet.
Dann bleiben nur noch wenige Mittel. Im Wesentlichen die Anhörungsrüge. Vertiefend zur
https://www.familienrecht-ratgeber.com/de/bundesgerichtshof.html#:~:text=Den%20ersten%20Zugriff%20auf%20Familiensachen%20haben%20die%20Familiengerichte,werden.%20Dar%C3%BCber%20entscheiden%20in%20zweiter%20Instanz%20die%20Oberlandesgerichte.
Sicher wäre es eine Idee vielleicht doch einmal durch einen Fachanwalt oder -anwältin für FamR im Wege einer Erstberatung die Sache sauber sichten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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Sehr geehrter Herr Saeger,
vielen Dank für Ihre Antwort.
wo und wie lange kann man denn eine Anhörungsrüge einreichen?
Wäre es möglich oder chancenversprechend, das Verfahren zu zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu führen, indem man auf die Erziehungskompetenz eingeht?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragensteller,
beim BGH. § 321 a Abs. 2 ZPO: "(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen."
- In der Tat kann es vielversprechender sein neue Tatsachen zu sammeln und damit einen neuen Fall zu starten.
MfG RA Saeger