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Paradoxer Beschluss vom Familiengericht Hamburg-Barmbek

21. November 2022 19:08 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


08:47

Guten Tag,

im Sommer letzten Jahres ist meine Frau, die nachweislich an paranoider Schizophrenie leidet, plötzlich mit unserem damals 9 Monate alten Sohn zum zweiten Mal zu ihren Eltern in 600km Entfernung abgehauen und hat jeden Kontakt zu mir und meiner Familie verweigert.
Deshalb habe ich nach einer Beratung nach einigen Wochen das Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt.
Im Gerichtsverfahren hatte sie dann plötzlich ein Atest auf Symptomfreiheit und ihre Schwester hat gar eidesstattlich falsch versichert, dass ich unseren Sohn geschüttelt hätte, was allerdings nicht in den Akten auftaucht.
Außerdem hat sie sich als Opfer inszeniert und behauptet, ich habe sie dominiert und sie hätte es nicht mehr ausgehalten.
Die Richterin hat ihr daraufhin nach der Bemerkung, ich sei der einzig komische in diesem Saal, das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig zugesprochen,was sogar das OLG bestätigt hat, dem gegenüber ich Beschwerde ohne Anwalt eingereicht habe.
Die Begründung war, dass sie den größten Bezug zu unserem Sohn hätte, weil ich in Vollzeit gearbeitet und sie die Hauptbetreuungsperson sei, wobei ich permanent anwesend war und mobil von zu Hause gearbeitet habe.
Es ist einfach nur haarsträubend und verlogen.
Nun ist mein Sohn bei einer Familie,die offensichtlich psychisch krank ist und ihn entfremdet.
Mir wird nur sehr geringer Umgang zugestanden ohne Übernachtungen und ich habe sehr hohe Prozesskosten dafür zu tragen.
Was läuft falsch in diesem System und gibt es gar keine Möglichkeit außer mehr Umgang durchzusetzen bei weiter Entfernung, diese Beschlüsse im Nachhinein rückgängig zu machen oder anzufechten?
Wer überprüft diese Rechtsinstanzen?
Müssen sie sich nirgendwo verantworten?

Mit freundlichen Grüßen

21. November 2022 | 19:43

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragensteller,

sicherlich ist es misslich, wenn Gerichte so willkürlich entscheiden, was gewiss aber wegen der Kürze der Zeit der Beweiserhebung schlicht systemimmanent ist.

Wie Sie dem Beschluss des OLF entnehmen dürften, hat es wahrscheinlich nicht den Weg zum BGH als nächste Instanz eröffnet.

Dann bleiben nur noch wenige Mittel. Im Wesentlichen die Anhörungsrüge. Vertiefend zur

https://www.familienrecht-ratgeber.com/de/bundesgerichtshof.html#:~:text=Den%20ersten%20Zugriff%20auf%20Familiensachen%20haben%20die%20Familiengerichte,werden.%20Dar%C3%BCber%20entscheiden%20in%20zweiter%20Instanz%20die%20Oberlandesgerichte.

Sicher wäre es eine Idee vielleicht doch einmal durch einen Fachanwalt oder -anwältin für FamR im Wege einer Erstberatung die Sache sauber sichten zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger


Rückfrage vom Fragesteller 22. November 2022 | 08:43

Sehr geehrter Herr Saeger,

vielen Dank für Ihre Antwort.
wo und wie lange kann man denn eine Anhörungsrüge einreichen?
Wäre es möglich oder chancenversprechend, das Verfahren zu zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu führen, indem man auf die Erziehungskompetenz eingeht?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. November 2022 | 08:47

Sehr geehrter Fragensteller,

beim BGH. § 321 a Abs. 2 ZPO: "(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen."

- In der Tat kann es vielversprechender sein neue Tatsachen zu sammeln und damit einen neuen Fall zu starten.

MfG RA Saeger

ANTWORT VON

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