Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Nachdem der Pächter gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hat und Sie die weiteren Gerichtskosten eingezahlt haben, werden Sie von dem für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständigen Gericht eine Aufforderung erhalten, den geltend gemachten Anspruch schriftlich zu begründen. Es muss eine Klagschrift gefertigt und bei Gericht eingereicht werden.
Sofern der Streitwert, also die von Ihnen geltend gemachten Forderungen, den Betrag von 5.000,-- € übersteigt, ist das Landgericht zuständig. Dort besteht Anwaltszwang (§ 78 ZPO
), d.h. Sie müssten sich ZWINGEND durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Sollte ein Amtsgericht zuständig sein, bestünde kein Anwaltszwang. U.a. wegen der Entfernung von 320 km wäre aber auch hier die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu empfehlen.
Sie sollten sich einen Rechtsanwalt an oder in der Nähe Ihres Wohnortes suchen, mit dem Sie persönliche Besprechungen durchführen können.
Wenn Sie den Rechtsstreit gewinnen, haben Sie gegen den Pächter einen Kostenerstattungsanspruch. Falls über das Vermögen des Pächters ein Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte, müssten Sie Ihre Forderungen (Hauptsache und Kosten) im Insolvenzverfahren anmelden. Ob und inwieweit Sie dann Geld erhalten, lässt sich nicht einschätzen.
Um eine Räumung des Pachtobjekts durch den bisherigen Pächter zu erreichen, müssen Sie in der Tat RÄUMUNGSKLAGE erheben. Aufgrund des Räumungsurteils können Sie dann den Gerichtsvollzieher mit der Durchführung der Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung beauftragen. Aus einem reinen Zahlungsurteil ist eine Zwangsräumumg nicht möglich. Eine Räumungsklage sollte alsbald erhoben werden, damit Sie baldmöglichst einen Räumungstitel haben.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
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