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Pächter ist mit Miete im Rückstand

| 1. Oktober 2011 08:36 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann

Guten Tag

Ich habe eine Gaststätte verpachtet, nachdem der Pächter mit der Miete im Rückstand kam habe ich den Vertrag gekündigt.
Dann habe ich einen Mahnbescheid beantragt mit der Rückständigen Miete und dem Mietausfall da der Pächter noch im Objekt ist.
Der Pächter hat den Mahnbescheid über den gesamten Anspruch widersprochen.

Wie geht es jetzt weiter , die Gerichtskosten habe ich jetzt bezahlt?
Brauche ich einen Anwalt z.b. für Klageschrift?
Wer trägt die Kosten wenn ich gewinne und der Pächter Insolvenz anmeldet?
Wo macht es sin sich einen Anwalt zu suchen , ich wohne 320 km entfernt?
Wenn der Pächter weiter hin im Objekt bleibt brauche ich erst einen Titel oder ist eine Räumungsklage unabhängig von meinen Forderungen?


Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Nachdem der Pächter gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hat und Sie die weiteren Gerichtskosten eingezahlt haben, werden Sie von dem für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständigen Gericht eine Aufforderung erhalten, den geltend gemachten Anspruch schriftlich zu begründen. Es muss eine Klagschrift gefertigt und bei Gericht eingereicht werden.

Sofern der Streitwert, also die von Ihnen geltend gemachten Forderungen, den Betrag von 5.000,-- € übersteigt, ist das Landgericht zuständig. Dort besteht Anwaltszwang (§ 78 ZPO ), d.h. Sie müssten sich ZWINGEND durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Sollte ein Amtsgericht zuständig sein, bestünde kein Anwaltszwang. U.a. wegen der Entfernung von 320 km wäre aber auch hier die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu empfehlen.

Sie sollten sich einen Rechtsanwalt an oder in der Nähe Ihres Wohnortes suchen, mit dem Sie persönliche Besprechungen durchführen können.

Wenn Sie den Rechtsstreit gewinnen, haben Sie gegen den Pächter einen Kostenerstattungsanspruch. Falls über das Vermögen des Pächters ein Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte, müssten Sie Ihre Forderungen (Hauptsache und Kosten) im Insolvenzverfahren anmelden. Ob und inwieweit Sie dann Geld erhalten, lässt sich nicht einschätzen.

Um eine Räumung des Pachtobjekts durch den bisherigen Pächter zu erreichen, müssen Sie in der Tat RÄUMUNGSKLAGE erheben. Aufgrund des Räumungsurteils können Sie dann den Gerichtsvollzieher mit der Durchführung der Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung beauftragen. Aus einem reinen Zahlungsurteil ist eine Zwangsräumumg nicht möglich. Eine Räumungsklage sollte alsbald erhoben werden, damit Sie baldmöglichst einen Räumungstitel haben.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 1. Oktober 2011 | 09:38

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