Der Passus im Pachtvertrag, der dem Verpächter das Recht einräumt, den Garten jederzeit zu betreten, um die Bestimmungen zu überwachen, ist problematisch. Grundsätzlich hat der Pächter eines Kleingartens das alleinige Nutzungsrecht und übt das Hausrecht aus. Das bedeutet, dass der Verpächter den Garten nicht ohne Zustimmung des Pächters betreten darf, es sei denn, es liegt ein dringender Fall vor, wie etwa Gefahr im Verzug (z.B. Feuer oder Wasserrohrbruch).
Ein generelles Betretungsrecht des Verpächters zu Überwachungszwecken ohne vorherige Ankündigung oder Zustimmung des Pächters könnte als unzulässiger Eingriff in das Nutzungsrecht des Pächters angesehen werden. Es ist daher fraglich, ob eine solche Klausel rechtlich haltbar ist. Der Verpächter hat zwar ein berechtigtes Interesse daran, Vertragsverstöße festzustellen, jedoch sollte dies in Absprache mit dem Pächter geschehen.
Sie könnten den Passus im Vertrag streichen oder zumindest eine Änderung vorschlagen, die das Betretungsrecht des Verpächters auf vorher angekündigte Termine beschränkt, außer in dringenden Fällen. Es wäre ratsam, dies vor der Unterschrift mit dem Verpächter zu klären, um Missverständnisse und mögliche rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
20. Januar 2025
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15:02
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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