Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Die dargestellte Vereinbarung wird Ihren Vorstellungen nur zum Teil gerecht und sollte zumindest durch eine Ergänzung klargestellt werden.
Nach Zif 2) entsteht, wie Sie richtig vermuten, der Provisionsanspruch mit Abschluss des Kaufvertrages. Die Ihnen eingeräumte Rücktrittsmöglichkeit ist hierbei nicht berücksichtigt, was natürlich zu Problemen führen kann. Sie sollten daher bereits in dieser Vereinbarung klar regeln, dass Ihnen ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird und dass bei Ausübung dieses Rücktrittsrechtes der Provisionsanspruch des Maklers entfällt.
Zif 2 sollte daher ergänzt werden im Sinne von
the claim is cancelled again if the buyer withdraws efficiently from the contract.
Nach Zif 3) sind Sie zur Hinterlegung der Provision auf dem Notaranderkonto verpflichtet mit der Maßgabe, dass die Provision an den Makler ausgezahlt wird, wenn der Kaufpreis an den Verkäufer geht. Auch diese Regelung berücksichtigt nicht die Möglichkeit und die Folgen des wirksamen Rücktritts vom Vertrag.
Um Ihnen schon jetzt einen Rückzahlungsanspruch auch hinsichtlich dieser beim Notar hinterlegten Provision zu geben, sollte eine Formulierung eingesetzt werden im Sinne von
If the buyer withdraws from the contract, the commission is paid back to him.
Bei weiteren Fragen können Sie auch den beurkundenden Notar fragen, er ist Ihnen auch noch während der Beurkundung zur Beratung verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
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Guten Abend,
besten Dank für ihre Stellungnahme. Ich möchte keine schlafende Hunde wecken bzw. das Rücktrittsrecht nicht erwähnen, vielmehr sollte die Klausel lauten, dass der Käufer die mit Kaufpreiszahlung fällige, zahlbar und verdiente Provision unwiderruflich auf das Konto der Maklerin anweisen wird.
somit hätte die Maklerin keinen Anspruch, richtig ?
Bitte übersetzen Sie mir diese Version oder eine die meiner Vorstellung entspricht.
Danke - ich sichere Ihnen schon jetzt eine gute Bewertung zu und verbleibe. MfG Khan
Sie wollen letztlich eine Veränderung der Voraussetzung für das Entstehen der Maklerprovision vereinbaren, ohne jedoch dem Makler den Grund für diesen Änderungswunsch darzulegen. Ich befürchte, dass das nicht gehen wird, ohne schlafende Hunde zu wecken.
Sie müssten dann Zif 2) inhaltlich grundlegend ändern und aus
In case we ... will purchase this property (=Entstehen mit Vertragsschluss) eine Formulierung machen im Sinne von
In case we ... will purchase and pay the price and we will pay the price to the Notary''s account ...
machen.
Wenn der Makler diese Veränderung hinnimmt, ohne nach dem Grund zu fragen, dürften Sie das erreicht haben, was Sie möchten.
Ich wünsche Ihnen dabei viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen