Sehr geehrte Fragestellerin,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Eine einstweilige Verfügung gegen Ihren Nachbarn wird keinen Erfolg haben. Denn gegen Ihren Nachbarn haben Sie keinen Anspruch, der durchsetzbar ist.
Durch die Vereinbarung mit Ihrem Vermieter haben Sie lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen diesen. Um aber gegen den Nachbarn vorgehen zu können, müssten Sie auch einen Anspruch gegen den Nachbarn selbst haben. Dies wäre der Fall, wenn sie mit Ihm eine Vereinbarung getroffen hätten oder aber wenn Sie ein dingliches Recht am Grundstück hätten. Dies wäre aber nur der Fall, wenn zu Ihren Gunsten eine Eintragung im Grundbuch stehen würde.
Ob ein Vorgehen gegen Ihren Vermieter sinnvoll und erfolgversprechend ist, kann nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Hier ist von entscheidender Bedeutung, wie die Abmachung genau ausgestaltet wurde. Wurde nur vereinbart, dass Sie einen Teil Ihres – gemieteten – Grundstücks verwenden dürfen, um darauf Ihr Fahrzeug abzustellen, so ist ein gerichtliches Vorgehen sinnlos, denn dann erfüllt Ihr Vermieter immer noch die Verpflichtung aus dem damaligen Vertrag. Lautet die Vereinbarung jedoch, dass Sie ein Teil des gesamten Grundstücks nutzen dürfen, also auch den "Luftraum" über der anderen Doppelhaushälfte, so ist die Verpflichtung aus dem damaligen Vertrag nicht mehr erfüllt und sie könnten Ihren Vermieter in Anspruch nehmen. Diese Auslegung der Vereinbarung ist aber als fragwürdig zu betrachten, deshalb ist der Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens zu Ihren Gunsten mehr als zweifelhaft.
Ergänzend ist noch hinzuzufügen, dass ggf. baurechtliche Vorschriften gegen das Vorhaben Ihres Nachbarn sprechen könnten. Dies würde dann mittelbar auch Ihr Problem lösen. Eine diesbezügliche Prüfung kann aber in diesem Rahmen nicht stattfinden.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Unter welches Gesetz würde die o.g. Baumaßnahme fallen? Wo müsste ich nachsehen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
die bauplanungsrechtlichen Vorschriften finden Sie im Baugesetzbuch des Bundes. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften befinden sich in der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen. Des weiteren ist der örtliche Bebauungsplan – soweit vorhanden – zu beachten. In letzteren können Sie grundsätzlich im Rathaus Einblick nehmen, die Gesetze finden Sie im Internet.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)