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PKW-Stellplatz - Hätte er dem Nachbarn die Erlaubnis erteilen dürfen?

30. September 2008 13:12 |
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Baurecht, Architektenrecht


Ich habe seit 15 Jahren die Hälfte eines Doppelhauses gemietet.
Vermieter des Doppelhauses ist eine Person.
Da die Bebauung sehr eng ist und der vor dem Haus liegende Wendehammer lt. Gemiende nicht beparkt werden darf, hat mir der Vermieter vor 13 Jahren schriftlich die Erlaubnis erteilt, eine Fahrspur (PKW-Stellplatz) im Vorgarten anzulegen.
Der Stellplatz ließ sich nur entlang der Grenze des Vorgartens anlegen, der zur anderen Hälfte des Doppelhauses gehört. Dadurch schwenkt die PKW-Tür beim Öffnen oder Schließen über den nachbarschaftlichen Vorgarten.
Bis vor ein paar Tagen war das kein Problem, zumal der ehemalige Mieter der anderen Hälfte den Stellplatz mitbenutzen konnte.

Der Mieter der anderen Hälfte hat vor einem Jahr gewechselt. Unser gemeinsamer Vermieter erteilte ihm die Erlaubnis, an der Grenze seines Vorgartens (an meinem Stellplatz entlang) eine Pflasterung und einen ummantelnden Zaun für mehrere Aschentonnen anzulegen.

Ich kann zwar meinen Stellplatz noch benutzen, also den Pkw dort abstellen, aber leider die Tür nicht mehr öffnen um auszusteigen.

Mehrere Gespräche mit dem neuen Nachbarn blieben fruchtlos. Er beruft sich darauf, dass unser gemeinsamer Vermieter ihm das Anlegen der Fläche erlaubt hat und sogar die Pflastersteine geschenkt habe.
Ein Gespräch mit dem Vermieter verlief ergebnislos. Er wolle sich die Sache mal ansehen. Bisher ist er noch nicht erschienen und aus meiner Erfahrung in der Vergangenheit wird er sich auch nicht weiter darum kümmern.

Was kann ich unternehmen? Kann ich eine Einstweilige Verfügung erwirken, so dass ich den Stellplatz sofort wieder nutzen kann? Welche juristischen Schritte sind angebracht?

Da mir der Vermieter den Stellplatz schriftlich genehmigt hat, müsste er doch dafür sorgen, dass ich ihn auch benutzen kann bzw. er hätte bei Erteilung der Erlaubnis einkalkulieren müssen, dass die PKW-Tür über das nachbarschaftliche (sein) Gründstück schwenkt. Hätte er dem Nachbarn die Erlaubnis erteilen dürfen?

Sehr geehrte Fragestellerin,

Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Eine einstweilige Verfügung gegen Ihren Nachbarn wird keinen Erfolg haben. Denn gegen Ihren Nachbarn haben Sie keinen Anspruch, der durchsetzbar ist.
Durch die Vereinbarung mit Ihrem Vermieter haben Sie lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen diesen. Um aber gegen den Nachbarn vorgehen zu können, müssten Sie auch einen Anspruch gegen den Nachbarn selbst haben. Dies wäre der Fall, wenn sie mit Ihm eine Vereinbarung getroffen hätten oder aber wenn Sie ein dingliches Recht am Grundstück hätten. Dies wäre aber nur der Fall, wenn zu Ihren Gunsten eine Eintragung im Grundbuch stehen würde.
Ob ein Vorgehen gegen Ihren Vermieter sinnvoll und erfolgversprechend ist, kann nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Hier ist von entscheidender Bedeutung, wie die Abmachung genau ausgestaltet wurde. Wurde nur vereinbart, dass Sie einen Teil Ihres – gemieteten – Grundstücks verwenden dürfen, um darauf Ihr Fahrzeug abzustellen, so ist ein gerichtliches Vorgehen sinnlos, denn dann erfüllt Ihr Vermieter immer noch die Verpflichtung aus dem damaligen Vertrag. Lautet die Vereinbarung jedoch, dass Sie ein Teil des gesamten Grundstücks nutzen dürfen, also auch den "Luftraum" über der anderen Doppelhaushälfte, so ist die Verpflichtung aus dem damaligen Vertrag nicht mehr erfüllt und sie könnten Ihren Vermieter in Anspruch nehmen. Diese Auslegung der Vereinbarung ist aber als fragwürdig zu betrachten, deshalb ist der Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens zu Ihren Gunsten mehr als zweifelhaft.
Ergänzend ist noch hinzuzufügen, dass ggf. baurechtliche Vorschriften gegen das Vorhaben Ihres Nachbarn sprechen könnten. Dies würde dann mittelbar auch Ihr Problem lösen. Eine diesbezügliche Prüfung kann aber in diesem Rahmen nicht stattfinden.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

Rückfrage vom Fragesteller 30. September 2008 | 16:44

Unter welches Gesetz würde die o.g. Baumaßnahme fallen? Wo müsste ich nachsehen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. September 2008 | 17:43

Sehr geehrte Fragestellerin,

die bauplanungsrechtlichen Vorschriften finden Sie im Baugesetzbuch des Bundes. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften befinden sich in der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen. Des weiteren ist der örtliche Bebauungsplan – soweit vorhanden – zu beachten. In letzteren können Sie grundsätzlich im Rathaus Einblick nehmen, die Gesetze finden Sie im Internet.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

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