Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Da Sie den Käufer des Gebrauchtwagens im Vorfeld des Kaufvertragschlusses nachweislich (in Anwesenheit der unabhängigen Zeugen) über den defekten Kühlerschlauch ebenso wie über die Überhitzung des Motorblocks informierten und ihm mithin die Ihnen bekannten Mängel nicht verschwiegen, kann der Käufer des Kfz keinerlei Gewährleistungsansprüche geltend machen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der von Ihnen vereinbarte Gewährleistungsausschluss wirksam ist.
Dahingehend sollten Sie beachten, dass der Ausschluss der Gewährleistung lediglich dann möglich war, wenn Sie das Fahrzeug als Privatperson verkauft hätten. Im Übrigen kann ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss unter anderem dann unwirksam sein, wenn der Verkäufer einen an der Kaufsache vorhandenen Mangel kannte oder diesen dem Käufer arglistig verschwiegen hat.
Nach meiner vorläufigen Einschätzung besteht Ihr Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises weiterhin. Ein Recht des Käufers vom Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen zurückzutreten, besteht ebenso wenig wie ein Anspruch auf Schadensersatz (Anwaltsgebühren, Abschleppgebühren und anderes).
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlos Machtfrage Funktion ebenso wie für eine weitere Wahrnehmung ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
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