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PKW Privatverkauf - Motor defekt auf dem Nachauseweg

7. Juni 2010 12:07 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,

ich habe letzte Woche privat meinen PKW verkauft, auf Anzahlung mit Vereinbarung über eine sofortige Ratenzahlung am auf das Kaufdatum folgenden Montag.
Das Fahrzeug hatte einen Defekt am Kühlerschlauch und war deshalb auch schon ein oder zweimal heiss gelaufen. Den Kühlerschlauch hatte ich geflickt, trotzdem verlor der Wagen Kühlwasser. Der Käufer war davon informiert, sowohl über den Defekt des Schlauches als auch über das Überhitzen des Motors, im Beisein von unabhängigen Zeugen. Er wollte trotzdem mit dem kaputten Auto nach Hause fahren. Obwohl ich ihn mehrmals (vor Zeugen) warnte, mit dem defekten Fahrzeug nach Hause zu fahren.
Wir sind noch einmal zu mir nach Hause gefahren, um weitere Teile für das Fahrzeug zu holen. Der Käufer fuhr den PWK selbst und dabei lief der Motor wieder zweimal heiss.
Der Motor streikte nun tatsächlich auf der Fahrt vom Käufer nach Hause - Riss im Zylinderkopf und im Block.
Dummerweise hab ich den defekten Motor nicht in den Kaufvertrag reingeschrieben. Es handelt sich dabei um einen Standard-Kaufvertrag aus dem Internet (Auto-Bild.de), mit Ausschluss der Sachmängelhaftung.

Nun mach der Käufer Stress. Er behauptet, ich hätte ihn angelogen und die Schäden (Zylinderkopf etc) seien schon vorher vorhanden gewesen.
Das kann ich natürlich nicht sagen, da ich kein Mechaniker bin.
Desweiteren behauptet er, das Fahrzeug sei mehrfach überhitzt gewesen. Dies ist aber meines Wissens nicht der Fall, bis auf die oben beschriebenen Vorfällle. Die ich ja dem Käufer mitteilte, bzw selbst dabei war.

Der Käufer droht mir nun mit Anwalt, Schadensersatz für entstandene Abschleppkosten usw. und will die weitere vereinbarte Rate nicht bezahlten

Wie sieht die Rechtslage aus: Hat der der Käufer das Recht, vom Vertrag zurücktreten oder Kosten einzufordern?

Vielen Dank für die Antwort

7. Juni 2010 | 12:30

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Da Sie den Käufer des Gebrauchtwagens im Vorfeld des Kaufvertragschlusses nachweislich (in Anwesenheit der unabhängigen Zeugen) über den defekten Kühlerschlauch ebenso wie über die Überhitzung des Motorblocks informierten und ihm mithin die Ihnen bekannten Mängel nicht verschwiegen, kann der Käufer des Kfz keinerlei Gewährleistungsansprüche geltend machen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der von Ihnen vereinbarte Gewährleistungsausschluss wirksam ist.
Dahingehend sollten Sie beachten, dass der Ausschluss der Gewährleistung lediglich dann möglich war, wenn Sie das Fahrzeug als Privatperson verkauft hätten. Im Übrigen kann ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss unter anderem dann unwirksam sein, wenn der Verkäufer einen an der Kaufsache vorhandenen Mangel kannte oder diesen dem Käufer arglistig verschwiegen hat.

Nach meiner vorläufigen Einschätzung besteht Ihr Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises weiterhin. Ein Recht des Käufers vom Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen zurückzutreten, besteht ebenso wenig wie ein Anspruch auf Schadensersatz (Anwaltsgebühren, Abschleppgebühren und anderes).

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlos Machtfrage Funktion ebenso wie für eine weitere Wahrnehmung ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt


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