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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre rage geschrieben am 30.09.2012 12:58:47
PKV - keine Beitragsrückerstattung wegen fehlenden Infos und auflauf von Sollbetrag
Rechtsgebiet: Generelle Themen
| Einsatz: € 25,00
|beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Mir liegt Ihr konkreter Vertrag und auch der Tarif nicht vor.
Unter http://www.central.de/online/portal/ceninternet/content/139788/149622
heißt es jedoch zu der Thematik, zu der Sie Ihre Frage gestellt haben:
„Geld-zurück-Garantie
Der central.vario bietet Ihnen Gesundheitsschutz mit garantierter Beitragsrückerstattung. Das nennen wir Pauschalleistung. Für Sie bedeutet das: Wenn Sie eine Tarifstufe mit Pauschalleistung wählen und uns für ein Kalenderjahr keine Rechnungen einreichen, erstatten wir einen Teil Ihrer Beiträge. Und diese Zahlung garantieren wir Ihnen!!
Weiter unten heißt es:
„Was sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Pauschalleistung?"
Im letzten Satz heißt es:
„(...)
• Im Anspruchsjahr sowie bis zum 30.06. des Folgejahres waren Sie nicht im Beitragsverzug."
Dies gilt – soweit ich dies ersehen kann – insbes. (oder nur) für Tarif CVP/CVPA (vgl. http://www.central.de/online/portal/ceninternet/content/139788/155890). Diesbzgl. müssten Sie Ihre Versicherungsbedingungen noch einmal überprüfen.
Einen Anspruch auf Beitragsrückerstattung und den Vorsorgecheck dürften Sie also nur dann haben, wenn Sie nicht in Verzug wären:
Wie gerät man in Verzug?
Üblicherweise bedarf es dafür einer Mahnung.
Hier dürfte sogar eine sog. Qualifizierte Mahnung erforderlich gewesen sein.
Vor der Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) war eine genaue Bezifferung des Prämienrückstandes nicht zwingend notwendig. Insbes. dann war sie entbehrlich, wenn sich die zu zahlende Prämie unschwer aus dem Versicherungsschein ergab Nunmehr verlangt § 38 Abs. 1 Satz 2
des
VVG ausdrücklich die Angabe der rückständigen Prämie. Dies gilt für den Fall, dass der Versicherer von seiner Leistung frei wird, wenn Prämienrückstand erfolgt. Er muss vorher also mahnen [vgl. Schwintowski/Brömmelmeyer: Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 2. Auflage 2011, § 38 VVG
, Rn 8].
Gleiches müßte auch für eine Beitragsrückerstattung und den Vorsorgecheck. Teilen Sie dem Kundenservice also mit, dass Sie nicht in Verzug waren, da Sie zu keinem Zeitpunkt iSd § 286 Abs. 1 BGB
gemahnt worden sind.
Sie müssen aber in jedem Fall nuenmehr den rücktändigen Teil der Prämien an die VErsicherung zahlen.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
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Antwort
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