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PKV Versuchte Täuchung

15. November 2013 17:35 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt André Meyer

Hallo,

ich habe ein Problem !
Meine Versicherung wirft mir versuchten Betrug beim Einreichen einer Rechnung vor.

Zum Sachverhalt:

ich habe einen kleinen Jungen der in den ersten Jahren nicht geschlafen und viel geweint hat.
meine Frau hat eine Homöopatin gefunden die versuchen wollte unseren Sohn zu behandeln.
Eine Stunde kostet 80 €, da die Versicherung aber nur 60 € zahlt wollte sie es auf 2 Rechnungen aufschlüsseln.
ich habe jetzt die Rechnungen eingereicht und die Originale und Kopien vertauscht und weggeschickt.
Die Versicherung hat natürlich nichts bezahlt und mich gefragt wieso 2 Rechnungen mit der gleichen Nummer aber anderen Summen eingereicht wurden.
Ich habe versucht denen die Sache zu erklären und dachte es wäre erledigt.
ich bekam eine Abmahnung mit der Androhung einer Kündigung bei nochmaligem Betrug.

Jetzt bekomm ich eine Vorladung zur Polizei zur Vernehmung.

Was kann ich machen ?

Vielen Dank im voraus

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Zunächst ist festzuhalten, dass ein sogenannter versuchter Abrechnungsbetrug vorliegen könnte.
Nach (meinem) derzeitigen Kenntnisstand ist es so, dass Sie mit derselben Rechnung versucht haben, zweimal abzurechnen. Das heißt, dass Sie auf den Betrag, der aus der zweiten Rechnung hervorgeht, eigentlich keinen Anspruch gehabt hätten, sich diesen aber angemaßt haben. Hierin ist eine strafbewehrte Täuschung Ihrer Versicherung zu erkennen. Diese Ersteinschätzung könnte aber nach Kenntnis des gesamten Sachverhalts zu relativieren sein.

Was sollten Sie nun tun?
Zur polizeilichen Vernehmung sollten Sie nicht erscheinen und stattdessen von Ihrem Recht Gebrauch machen, sich zur Sache nicht zu äußern. Dies können Sie der Polizei mitteilen.
Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, kann dieser Akteneinsicht nehmen und auf Basis seiner Erkenntnisse fundierter abschätzen, wie weiter vorzugehen ist. Möglicherweise kann durch Abgabe weiterer Erklärungen eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens erreicht werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um einen relativ geringen Betrag handelt und eine geringe kriminelle Energie vorhanden war; es sich möglicherweise um ein Missverständnis handelte.

Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
André Meyer, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 15. November 2013 | 19:10

Vielen Dank für die schnelle Anwort,
Insgesamt war der Rechnungsbetrag knapp 1000 € wobei die Rechnung für die KV bei 800 lag und unser Anteil bei 200 €. und wie gesagt beim Verschicken der Rechnungen habe ich die Originale der 800 € Rechnung dabei gelegt und leider eine Kopie unserer 200 € Rechnung.
Ich habe mich auch bei der KV entschuldigt ( bei der ich auch schon seit 16 Jahren bin und versucht die Sache zu erklären.

(wie bereits telefonisch mit Ihrem Kollegen besprochen , handelte es sich um ein Versehen meinerseits.

Ich habe die Rechnungen völlig durcheinandergebracht und vertauscht.
Sie brauchen nur die damals beigefügten Originale zu zahlen und die anderen Rechnungen
zahle ich Privat aus meiner Tasche.

Das war eine Absprache mit dem Arzt da sonst keine Behandlung stattfinden konnte)

Inhalt der mail an die KV.

Und jetzt so etwas.....
Gezahlt haben Sie gar nichts..

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. November 2013 | 22:08

Sehr geehrter Fragesteller,

die Strafbarkeit begründet sich nur dann, wenn Ihnen vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann. Die Tatsache, dass es sich um eine Vielzahl an Rechnung handelte und Ihre eigenen mit "hineingeraten" sind, können berechtigte Zweifel am Vorsatz begründen. Es gilt also weiterhin plausibel darzustellen, dass es sich um ein Vorsatz ausschließendes Versehen handelte. Dies würde insbesondere dann gelten, wenn Sie gar keine Kenntnis davon gehabt hätten, dass die Rechnungen über 200 € nicht abrechnungsfähig waren.


Mit freundlichen Grüßen,

A. Meyer

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