Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
1. Hinsichtlich Ihrer Subsumtion der jeweils 2 Fallgestaltungen für die Jahre 2009 und 2010 sind diese fast richtig, wobei ich glaube, dass Ihnen bei der Schilderung des Punktes 2.1. lediglich ein Versehen unterlaufen ist. Die Fallgestaltung 2.1. wird genau gleich behandelt wie 2.2. Sie schreiben aber, dass die Leistung in D steuerbar ist, obwohl Sie die richtige Vorschrift und letztlich in 2.3. auch die richtige Schlußfolgerung angeben.
Sie sollten aber die förmlichen Nachweispflichten beachten. So sind grundsätzlich sie nachweispflichtig, dass es sich bei dem Empfänger um einen im Drittlandsgebiet tätigen Unternehmer handelt, da bei schweizer Unternehmern eine Umsatzsteuer-ID zur Vorlage ausscheidet, empfiehlt das BMF in seinem Schreiben vom 04.09.2009 unter Rn. 17:
"Ist der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig, kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft durch eine Bescheinigung einer Behörde des Sitzstaates geführt werden, in der diese bescheinigt, dass der Leistungsempfänger dort als Unternehmer erfasst ist. Die Bescheinigung sollte inhaltlich der Unternehmerbescheinigung nach § 61a Abs. 4 UStDV
entsprechen (vgl. Abschnitt 242 Abs. 6 UStR)."
2. Hinsichtlich der Möglichkeit die Leistungen aufzuteilen ist stets der Einzelfall zu untersuchen. Grundsätzlich gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung, so dass auch rechtlich selbständige Vorgänge steuerrechtlich als ein Vorgang gesehen werden, wenn die Aufspaltung unnatürlich wäre.
Hierzu gibt es eine breite Kasuistik, letztlich wird dies bei jedem Einzelfall gesondert zu prüfen sein. Sie geben leider nur allgemeine Hinweise auf die Leistungen, aber die Tatsache, dass die Leistungen getrennt aufgeführt sind und verschieden vergütet werden weist auf eine getrennte Behandlung hin, wenn die einzelnen Leistungen auch für sich gesehen einen Sinn machen.
3. Ich würde den Hinweis wie folgt anpassen:
Die obigen Leistungen sind in Deutschland nicht steuerbar, da sich der Leistungsort gem. § 3a II UStG
am Ort des Sitzes des Empfängers befindet.
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