Guten Tag,
gerne beantworte ich Ihre Fragen anhand der Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Sie haben mit der Aufgabe der Bestellung ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages abgegeben. Während die erste Mail des Verkäufers wahrscheinlich automatisch übermittelt wurde, ist spätestens mit dem Anruf beim Kundenservice und der Bestätigung, dass die Lieferung eigentlich schon hätte erfolgen müssen sowie der Versandbestätigung am 8.9. die Annahme erfolgt und somit ein Kaufvertrag zustande gekommen, aus dem sich dann die entsprechenden Pflichten ergeben, auf Seiten des Verkäufers also Lieferung der bestellten Ware.
Die Stornierung ist daher nachträglich erfolgt und nicht wirksam.
Wenn der Verkäufer nicht liefern kann und Sie die Reifen anderweitig nur zu einem höheren Preis erwerben können, macht sich der Verkäufer schadensersatzpflichtig.
Sie haben erwähnt, dass ausdrücklich auf die Regelungen des BGB verwiesen worden sind. Dort ist die Schadensersatzpflicht entsprechend geregelt und davon kann der Verkäufer nicht abweichen.
Wenn er sich darauf beruft, dass ihm ein "Fehler" unterlaufen ist, hätte er meines Erachtens spätestens bei Ihrem Anruf nochmals die Bestellung anschauen müssen. Dann hätte er eventuell frühzeitig reagiert, wenn er seine Willenserklärung wegen eines Irrtum angefochten hätte. Da Ihnen aber mehr oder weniger bestätigt wurde, dass die Lieferung bereits hätte erfolgen müssen, hat er diese sogar noch bestätigt. Eine Anfechtung ist in diesen Fällen nur unverzüglich möglich.
Daher können Sie entweder auf die Lieferung der Reifen zu dem angegebenen Preis bestehen. Wenn der Verkäufer dazu nicht bereit oder in der Lage ist, können Sie diese anderweitig kaufen und die Differenz ihm gegenüber geltend machen.
Sollten Sie noch eine weitere Frage haben, können Sie gerne im Rahmen der kostenfreien Nachfrageoption nochmals auf mich zukommen.
Ansonste hoffe ich, dass ich Ihre Frage abschließend beantworten konnte.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch
Antwort
vonRechtsanwältin Christina Schmauch
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