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Onlineshop storniert Bestellung nach Bestellbestätigung – Kaufvertrag entstanden?

12. September 2025 15:27 |
Preis: 30,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich benötige eine rechtliche Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:

Am 30.08.2025 habe ich in einem deutschen Onlineshop vier Autoreifen zum Preis von jeweils 114,22 € bestellt (Gesamtpreis: 456,88 €). Der übliche Marktpreis pro Reifen beträgt ca. 196,02 €.

Nach der Bestellung habe ich per E-Mail sowohl eine Bestellbestätigung als auch eine Rechnung erhalten. Die Lieferung war laut Shop für den Zeitraum 03.–05.09.2025 vorgesehen. Bis zum 05.09.2025 geschah jedoch nichts, daher rief ich beim Kundenservice an. Dort wurde mir telefonisch mitgeteilt, dass die Bestellung eigentlich schon hätte versendet sein müssen und dass ich bald die Versandinformationen erhalten werde.

Am 08.09.2025 erhielt ich dann per E-Mail Versandinformationen. Am 09.09.2025 folgte jedoch eine E-Mail mit dem Betreff „Stornierung Ihrer Bestellung". Darin hieß es u.a.:

„… wir müssen Ihnen leider mitteilen, dass wir Ihre aktuelle Bestellung nicht ausführen können und diese daher stornieren müssen.

Hintergrund ist ein interner Fehler bei der Verarbeitung unserer Produktinformationen, der dazu geführt hat, dass einzelne Daten nicht korrekt übernommen wurden. Dadurch kam es auch zu Verzögerungen in der Bearbeitung. … Sollten Sie für diese Bestellung bereits eine Zahlung geleistet haben, erstatten wir Ihnen den Betrag automatisch zurück."

Auf meine Nachfrage erhielt ich zusätzlich folgende Nachricht:
„Leider können wir den Reifen nicht für den Preis raussenden. Können wir Ihnen eine Alternative anbieten?"

Später schrieb man mir zudem:
„Wir möchten darauf hinweisen, dass mit der Zahlung über PayPal noch kein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Wie in unseren Kundeninformationen geregelt, kommt dieser erst mit unserer Auslieferung zustande."

Auf der Website steht jedoch ausdrücklich:
„Wir verzichten auf AGB und schützen dich damit vollumfänglich durch das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB-Recht). … Kundeninformationen Vertragsschluss: Der Erhalt deiner Bestellung wird von unserem System automatisch bestätigt. Dies stellt aber noch keine Annahme deiner Bestellung dar. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn du die bestellte Ware durch die Auslieferung erhältst."

Wichtig ist, dass der Preis von 114,22 € pro Reifen mindestens drei Tage lang im Shop unverändert angegeben war. Es handelte sich also nicht um eine kurzfristige offensichtliche Falschauszeichnung.

Meine Frage:
Ist durch Bestellbestätigung, Rechnung und Versandinformationen bereits ein Kaufvertrag zustande gekommen?

Falls ja: Habe ich Anspruch auf Lieferung oder ggf. Schadensersatz in Höhe der Preisdifferenz (81,80 € pro Reifen, insgesamt 327,20 €)?

Falls nein: Gibt es überhaupt eine rechtliche Möglichkeit, die Bestellung durchzusetzen?

Vielen Dank im Voraus für Ihre rechtliche Einschätzung.

12. September 2025 | 16:25

Antwort

von


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Guten Tag,
gerne beantworte ich Ihre Fragen anhand der Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Sie haben mit der Aufgabe der Bestellung ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages abgegeben. Während die erste Mail des Verkäufers wahrscheinlich automatisch übermittelt wurde, ist spätestens mit dem Anruf beim Kundenservice und der Bestätigung, dass die Lieferung eigentlich schon hätte erfolgen müssen sowie der Versandbestätigung am 8.9. die Annahme erfolgt und somit ein Kaufvertrag zustande gekommen, aus dem sich dann die entsprechenden Pflichten ergeben, auf Seiten des Verkäufers also Lieferung der bestellten Ware.
Die Stornierung ist daher nachträglich erfolgt und nicht wirksam.
Wenn der Verkäufer nicht liefern kann und Sie die Reifen anderweitig nur zu einem höheren Preis erwerben können, macht sich der Verkäufer schadensersatzpflichtig.
Sie haben erwähnt, dass ausdrücklich auf die Regelungen des BGB verwiesen worden sind. Dort ist die Schadensersatzpflicht entsprechend geregelt und davon kann der Verkäufer nicht abweichen.
Wenn er sich darauf beruft, dass ihm ein "Fehler" unterlaufen ist, hätte er meines Erachtens spätestens bei Ihrem Anruf nochmals die Bestellung anschauen müssen. Dann hätte er eventuell frühzeitig reagiert, wenn er seine Willenserklärung wegen eines Irrtum angefochten hätte. Da Ihnen aber mehr oder weniger bestätigt wurde, dass die Lieferung bereits hätte erfolgen müssen, hat er diese sogar noch bestätigt. Eine Anfechtung ist in diesen Fällen nur unverzüglich möglich.
Daher können Sie entweder auf die Lieferung der Reifen zu dem angegebenen Preis bestehen. Wenn der Verkäufer dazu nicht bereit oder in der Lage ist, können Sie diese anderweitig kaufen und die Differenz ihm gegenüber geltend machen.
Sollten Sie noch eine weitere Frage haben, können Sie gerne im Rahmen der kostenfreien Nachfrageoption nochmals auf mich zukommen.
Ansonste hoffe ich, dass ich Ihre Frage abschließend beantworten konnte.
Freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Ch. Schmauch


Rechtsanwältin Christina Schmauch

ANTWORT VON

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