Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Es kommt entscheidend darauf an, ob Sie den Auspuff einer "bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme" zugeführt haben. Der Online-Käufer hat das Recht, eine erworbene Sache auszuprobieren und zu testen, er kann sie ja schließlich erst dann begutachten, wenn er sie bereits gekauft hat und in Händen hält. Das Gesetz sagt hierzu, dass der Käufer einer Sache keinen Wertersatz leisten muss, soweit deren Verschlechterung auf eine bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme beruht, vgl. § 346 Absatz 2 Nr. 3 BGB
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Dies entspricht im Wesentlichen der gesetzlichen Regelung beim Widerruf, wo der Käufer auch keinen Wertersatz leisten muss, wenn er die Kaufsache lediglich probiert und getestet, also deren Eigenschaften und Funktionsweise geprüft hat, vgl. § 312 e Absatz 1 BGB
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Das Risiko einer Wertminderung oder Unverkäuflichkeit trägt in diesen Fällen der Verkäufer.
Es ist somit für jeden Einzelfall zu untersuchen, ob eine "bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme" vorliegt. Diese dürfte in Ihrem Fall zu bejahen sein, da eine Montage des Auspuffs zur Überprüfung von dessen Funktionsfähigkeit notwendig gewesen sein dürfte.
So hat bspw. das AG Lichtenberg mit Urteil vom 24.10.2012 (Az.: 31 C 30/12) entschieden, dass ein Kunde einen Katalysator mit deutlichen Gebrauchs- und Einbauspuren zurücksenden darf, ohne Wertersatz leisten zu müssen.
Nach dem jetzigen Stand der Dinge empfehle ich daher, die Forderung nach Wertersatz gegenüber dem Inkassobüro unter Berufung auf die dargestellt Rechtslage und das o.g. Urteil zurückzuweisen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
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