Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Onlinereisebuchung Storno am 2. Tag mögl.???

16. Februar 2006 10:39 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von


15:53

Hallo zusammen,

ich habe über ein Onlineportal OPODO am 13.02. ca. 14:00 Uhr eine Fernreise bei ÖGER TOUR- Abflug am 04.04. - gebucht. Eine Emailbestätigung erfolgte gegen 15:30 Uhr .
Leider habe ich wohl die Urlaubsregion verwechselt, dies aber erst am Abend bemerkt.
Am nächsten Morgen ca 09:30 Uhr rief ich bei OPODO an und fragte nach Umbuchungs- oder Stornierungsmöglichkeiten. Mir wurde zu diesem Zeitpunkt nicht gesagt, dass eine Stornierung nur am selben Tag erfolgen könne. Lediglich, dass eine Umbuchung bis 30 Tage vor Reiseantritt 30 EUR kostet.
Die ganze Nacht habe ich bei ÖGER TOUR nach Reisealternativen (Hotelniveau und Preis) gesucht, konnte aber nichts finden.
Heute 15.02. habe ich erneut bei OPODO nachgefragt. Auf Rückfrage beim Reiseveranstalter wurde mir mitgeteilt, dass die Stornierung 15 % der Reisekosten (lt. AGB) ohne Ausnahme ausmacht.

Dies wäre in meinem Fall ca. 350 € (Streitwert).

Nun kommt meine Frage:

Kann ich einen kostengünstigeren Rücktritt fordern, nachdem ich innerhalb von 24 Std. die Fehlbuchung - wenn auch erst nur telefonisch - reklamiert hatte?


16. Februar 2006 | 11:09

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:

OPODO tritt im Rahmen der Tätigkeit auf ihrer Website ausschließlich als Vermittler von touristischen Leistungen auf und veranstaltet selbst keine eigenen Reisen.
Vor diesem Hintergrund weist OPODO bei jeder Online-Buchung daraufhin, dass die jeweiligen AGB`s des Reiseveranstalters (in Ihrem Fall als also Öger Tours GmbH) und empfiehlt, dass sich der Kunde durch Klicken auf den entsprechenden Reiseveranstalternamen dessen AGB durchliest.

In den AGB`s von Öger Tours (Nr. 5) ist die von Ihnen beschriebene Regelung enthalten.

Der Hinweis von Opodo auf seiner Website bei den einzelnen Online-Reisebuchungen ist nach meiner Rechtsauffassung nicht zu beanstanden.
Folglich können Sie auch keinen kostengünstigeren Reiserücktritt beanspruchen, da Vertragsgrundlage die AGB`s von Öger Tours gewesen sind.

Ich hoffe, Ihnen in der Sache geholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Karlheinz Roth
-Rechtsanswalt-

info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 16. Februar 2006 | 15:38

Hallo Herr Roth,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Leider beantwortet diese meine Frage nicht ganz:

Kann ich generell, also auch ÖGER TOURS gegenüber einen günstigeren Reiserücktritt verlangen?
Mir geht es hier um die Fristen zwischen Buchung und Storno, da m.E. Öger diese Eventualität überhaupt nicht behandelt.
ÖGER sagt: Stornofrei, wenn am selben Tag. Allerdings steht das nicht in den AGB!
Der Stornowunsch (ggü. OPODO) erfolgte innerhalb von 18 Std. jedoch nicht am selben Kalendertag.
Habe ich nun irgendwelche Rechte, einen geringeren Schaden zu fordern? Insbesondere, da ÖGER in einem Tag noch kein Schaden entstanden sein kann, weil das falsch gebuchte Hotel noch lt. Angebot sehr viele freie Zimmer hat und ich da keine Anfrage eines Dritten blockiert habe.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Februar 2006 | 15:53

Sehr geehrter Herr Ratsuchender,

nach den AGB`s von Öger Tours ist Ihnen nach Ziffer 5 (Rücktritt durch Reisekunden) nicht verwehrt nachzuweisen, dass gar keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die von Öger Tours in der Pauschale nach Ziff. 5 AGB ausgewiesenen Kosten.

Vor diesem Hintergrund sollten Sie nochmals an Öger Tours herantreten und darauf hinweisen, dass das falsch gebuchte Hotel nocht nicht ausgebucht ist.
Ich kann mir sodann vorstellen, dass ÖT nicht die 15 % beansprucht, sondern - wie in den AGB beschrieben - die Mindestsumme von 30 EUR pro Person.

Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt -


info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de

ANTWORT VON

(1189)

Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Strafrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Familienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Dr. Ahmadi antwortet zeitnah und sehr ausführlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Frage um 21:36 Uhr gestellt, um 22:00 ausführliche Antwort erhalten, eine Rückfrage war nicht erforderlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Die Antwort war kompetent und ging gut auf meine Frage ein. Ich war zufrieden. ...
FRAGESTELLER