Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
OPODO tritt im Rahmen der Tätigkeit auf ihrer Website ausschließlich als Vermittler von touristischen Leistungen auf und veranstaltet selbst keine eigenen Reisen.
Vor diesem Hintergrund weist OPODO bei jeder Online-Buchung daraufhin, dass die jeweiligen AGB`s des Reiseveranstalters (in Ihrem Fall als also Öger Tours GmbH) und empfiehlt, dass sich der Kunde durch Klicken auf den entsprechenden Reiseveranstalternamen dessen AGB durchliest.
In den AGB`s von Öger Tours (Nr. 5) ist die von Ihnen beschriebene Regelung enthalten.
Der Hinweis von Opodo auf seiner Website bei den einzelnen Online-Reisebuchungen ist nach meiner Rechtsauffassung nicht zu beanstanden.
Folglich können Sie auch keinen kostengünstigeren Reiserücktritt beanspruchen, da Vertragsgrundlage die AGB`s von Öger Tours gewesen sind.
Ich hoffe, Ihnen in der Sache geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
-Rechtsanswalt-
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hallo Herr Roth,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Leider beantwortet diese meine Frage nicht ganz:
Kann ich generell, also auch ÖGER TOURS gegenüber einen günstigeren Reiserücktritt verlangen?
Mir geht es hier um die Fristen zwischen Buchung und Storno, da m.E. Öger diese Eventualität überhaupt nicht behandelt.
ÖGER sagt: Stornofrei, wenn am selben Tag. Allerdings steht das nicht in den AGB!
Der Stornowunsch (ggü. OPODO) erfolgte innerhalb von 18 Std. jedoch nicht am selben Kalendertag.
Habe ich nun irgendwelche Rechte, einen geringeren Schaden zu fordern? Insbesondere, da ÖGER in einem Tag noch kein Schaden entstanden sein kann, weil das falsch gebuchte Hotel noch lt. Angebot sehr viele freie Zimmer hat und ich da keine Anfrage eines Dritten blockiert habe.
Sehr geehrter Herr Ratsuchender,
nach den AGB`s von Öger Tours ist Ihnen nach Ziffer 5 (Rücktritt durch Reisekunden) nicht verwehrt nachzuweisen, dass gar keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die von Öger Tours in der Pauschale nach Ziff. 5 AGB ausgewiesenen Kosten.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie nochmals an Öger Tours herantreten und darauf hinweisen, dass das falsch gebuchte Hotel nocht nicht ausgebucht ist.
Ich kann mir sodann vorstellen, dass ÖT nicht die 15 % beansprucht, sondern - wie in den AGB beschrieben - die Mindestsumme von 30 EUR pro Person.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt -
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de