Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Die Frage, ob Sie als Verbraucher gehandelt haben, kann nicht danach entschieden werden, unter welchem Account und an welche Adresse Sie bestellt haben.
§ 13 BGB
definiert den Verbraucher dahingehend, dass ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, welches "weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann."
Schwierig sind in der Regel die Fälle, in denen Freiberufler sich darauf berufen, privat gehandelt zu haben.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 01.10.2009, Az.: VIII ZR 7/09
dazu ausgeführt, dass die Verbrauchereigenschaft nur dann entfällt, "wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt."
Angesichts der von Ihnen geschilderten Umstände, Lieferanschrift ist nicht die Firma, sondern Ihre Privatanschrift, Rechnungsempfänger sind Sie ebenfalls als Privatperson, ist hier von einer Verbrauchereigenschaft auszugehen mit der Folge, dass der Händler den Kaufpreis zurückzuzahlen hat.
Sie können nach entsprechender Fristsetzung eine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Gegenstandes bei Gericht einreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Wer ist hier in der Nachweispflicht? Ich, dass ich kein gewerblicher Käufer bin oder der Shopbetreiber, dass ich ein gewerblicher Käufer bin, dem deshalb das Widerrufsrecht nicht zusteht? Wie und vor welchem Gericht reiche ich eine solche Klage ein? Brauche ich dazu einen Anwalt, der das für mich erledigt?
Vielen Dank und Beste Gruesse
Der Händler muss Ihnen beweisen, dass Sie für Ihren Gewerbebetrieb/Ihre Freiberuflichkeit gekauft haben.
Gericht und Frage der notwendigen Vertretung durch einen Anwalt richten sich nach dem Streitwert.
Über 5.000.- € ist das Landgericht zuständig, also Anwaltszwang, darunter das Amtsgericht, dort geht es ohne.
Sie können mich gerne mit der Interessenwahrnehmung beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen