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Onlinehändler nimmt Ware nicht zurück und will Widerruf nicht akzeptieren

18. Januar 2013 14:35 |
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Internetauktionen


Beantwortet von


15:33

Zusammenfassung

Habe ich als Freiberufler ein Widerrufsrecht bei einem eBay-Kauf, wenn ich privat eingekauft habe?

Nach § 13 BGB ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Die entscheidende Frage ist also nicht, unter welchem Account oder an welche Adresse Sie bestellt haben, sondern zu welchem Zweck Sie den Kauf getätigt haben. Die Lieferadresse ist nur ein Indiz dafür, ob ein gewerblicher oder privater Verkauf vorliegt. Wenn Sie für private Zwecke gekauft haben, haben Sie als Verbraucher gehandelt und Ihnen steht ein Widerrufsrecht zu. Da ein privater Kauf vorlag, war der Verkäufer auch verpflichtet, die Ware zurück zu nehmen und Ihnen den Kaufpreis, übrigens auch die Rücksendekosten, zu erstatten. Sie sollten den Verkäufer noch einmal schriftlich zur Rückzahlung des Kaufpreises auffordern und ihm eine angemessene Zahlungsfrist setzen (ca. 10 Tage). Zu Beweiszwecken sollten Sie dies als Einschreiben mit Rückschein versenden.

Hallo, ich habe vor kurzem als Privatkäufer ueber den Shop eins gewerblichen eBay-Verkäufers eine teure Ware erworben.

Nach Erhalt stellte ich fest, das die Ware leider nicht zu meiner Zufriedenheit war und machte per Rücksendung und beiligendem Schreiben von meinem Widerrufsrecht Gebrauch.

Der Verkäufer verweigerte die Annahme des Pakets, das ordentlich frankiert und entsprechend des Warenwertes versichert war, und es kam zu mir zurück.

Ich habe den Verkäufer daraufhin per Mail kontaktiert und gefragt, was los sei. Er schrieb zurück, er wuerde die Ware nicht zurücknehmen, da ein gewerblicher Käufer kein Widerrufsrecht habe. Und ich sei ein gewerblicher Kaufer. Ich bin jedoch kein gewerblicher Käufer. Obwohl ich freiberuflich arbeite habe ich die Ware privat ueber meinen ebay-account gekauft und die Rechnung ist auch nicht auf meine Büroadresse ausgestellt -sondern auf meine Privatadresse und somit also eh nicht verwertbar. Dies habe ich dem Verkäufer ebenfalls mitgeteilt. Er weigert sich weithin den Widerruf zu
akzeptieren. Was soll ich da jetzt machen?

18. Januar 2013 | 15:14

Antwort

von


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Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Die Frage, ob Sie als Verbraucher gehandelt haben, kann nicht danach entschieden werden, unter welchem Account und an welche Adresse Sie bestellt haben.

§ 13 BGB definiert den Verbraucher dahingehend, dass ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, welches "weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann."

Schwierig sind in der Regel die Fälle, in denen Freiberufler sich darauf berufen, privat gehandelt zu haben.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 01.10.2009, Az.: VIII ZR 7/09 dazu ausgeführt, dass die Verbrauchereigenschaft nur dann entfällt, "wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt."

Angesichts der von Ihnen geschilderten Umstände, Lieferanschrift ist nicht die Firma, sondern Ihre Privatanschrift, Rechnungsempfänger sind Sie ebenfalls als Privatperson, ist hier von einer Verbrauchereigenschaft auszugehen mit der Folge, dass der Händler den Kaufpreis zurückzuzahlen hat.

Sie können nach entsprechender Fristsetzung eine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Gegenstandes bei Gericht einreichen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 18. Januar 2013 | 15:21

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!

Wer ist hier in der Nachweispflicht? Ich, dass ich kein gewerblicher Käufer bin oder der Shopbetreiber, dass ich ein gewerblicher Käufer bin, dem deshalb das Widerrufsrecht nicht zusteht? Wie und vor welchem Gericht reiche ich eine solche Klage ein? Brauche ich dazu einen Anwalt, der das für mich erledigt?

Vielen Dank und Beste Gruesse

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Januar 2013 | 15:33

Der Händler muss Ihnen beweisen, dass Sie für Ihren Gewerbebetrieb/Ihre Freiberuflichkeit gekauft haben.

Gericht und Frage der notwendigen Vertretung durch einen Anwalt richten sich nach dem Streitwert.

Über 5.000.- € ist das Landgericht zuständig, also Anwaltszwang, darunter das Amtsgericht, dort geht es ohne.

Sie können mich gerne mit der Interessenwahrnehmung beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen



ANTWORT VON

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