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Öffentliche Ausschreibung Solaranlage

| 28. Februar 2024 18:38 |
Preis: 53,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Guten Abend,

wir haben auf eine öffentliche Ausschreibung angeboten.
wir haben ein Preisangebot von 100.000€ Netto angeboten. Da wir uns auf §12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz berufen haben (keine Umsatzsteuer für Solaranlagen bei öffentlichen Gebäuden) haben wir 0% Mehrwertsteuer dazugerechnet.
Ein Mitbewerber hat für 98.000€ Netto angeboten. Allerdings hat er 19% Umsatzsteuer draufgerechnet.
Das Bruttoangebot liegt also deutlich über unserem.

Da Gemeinden als Körperschaften öffentlichen Rechts keine Umsatzsteuer abziehen dürfen, ist die Umsatzsteuer ein tatsächlicher Kostenfaktor.

Die Frage die ich nun habe ist, haben wir als günstigstes Bruttoangebot Anspruch auf den Auftrag oder der Wettbewerber mit dem günstigsten Nettoangebot.

Vielen Dank vorab für die Antwort

29. Februar 2024 | 22:03

Antwort

von


(1253)
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41239 Mönchengladbach
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
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Guten Abend,

regelmäßig ist bei einer Ausschreibung der Bruttopreis für die Vergabestelle maßgeblich, weil der öffentliche Auftraggeber prinzipiell nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Die Vergabestelle muss insoweit auch die Umsatzsteuer selbst übernehmen. Die Umsatzsteuer stellt also keinen durchlaufenden Posten für den öffentlichen Auftraggeber dar, sondern sie erhöht Kosten des Auftrags tatsächlich.
Die Wertung von Nettopreisen kommt dagegen nur ausnahmsweise in Betracht.
Wird in einem Angebot ein Nettopreis ausgewiesen, sind der Vergabestelle nach der Vergabekammer Bund (Beschluss vom 23.08.2021, Az.: VK 1- 84/21) Prüfpflichten auferlegt.
Dabei gilt allerdings ein eingeschränkter Prüfungsaufwand, weil sonst der vom Vergaberecht bezweckte möglichst rasche Verfahrensabschluss durch das Erteilen eines Zuschlags gefährdet wäre.

Beste Grüße


Bewertung des Fragestellers 2. März 2024 | 06:13

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