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Ausschluss eines Angebotes bei einer Öffentlichen Ausschreibung.

13. März 2009 12:29 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Grema

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe als Unternehmer an einer Öffentlichen Ausschreibung teil genommen.
Mein Angebot wurde nun nach § 25 Nr. 3 (1) aus folgendem Grund ausgeschlossen: Das Angebot steht wegen des sehr niedrigen Preises in einm unangemessenen Verhältnis zu der auszuführenden Leistung, so das es nach VOB auszuschließen ist und bei der weiteren Wertung unberücksichtigt bleibt.

Ich habe das Angebot nach betriebswirtschaftlichen Kriterien erstellt und fand meinen dafür verlangten Preis von ca. 19.000.- € schon zu teuer.
Ich habe aber nicht berücksichtigt, dass das Unternehmen welches die Arbeiten bis jetzt ausgeführt hat, aus der Stadt kommt, von der der Auftrag vergeben wird und der Inhaber dieser Firma ein sehr guter bekannter der entscheidenden Verwaltungsstellen ist.
Der preis des nächst höherbietenden, eben die bisher beauftragte Firma liegt bei ca. 32.000.-.
Anhand des enormen Einsparpotenziales der Stadt Kevelaer, müsste mir doch zumindest die Möglichkeit gewährt werden, dei Wirtschaftlichkeit meines Angebotes nach zu weisen.
Die Leistungsfähigkeit meines Betriebes musste ich übrigens auch schon nachweisen, da man probiert hat, mich auf diesem Wege bereits aus zu schließen.
Welche Mittel und Wege stehen mir jetzt zur Verfügung?

mfg


K.Pooch

Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:

Grundsätzlich muss ein Gebot mit einem unangemessenen Preis ausgeschlossen werden, wie es sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der relevanten Vorschrift des § 25 VOB/A ergibt. Erscheint dem Auftraggeber ein Preis jedoch als unangemessen niedrig, so muss die Frage der Unangemessenheit von der Vergabestelle geklärt werden: Es reicht nicht aus, dass ein Angebot für Sie unwirtschaftlich ist. Vielmehr müssten Sie für die Annahme einer Unangemessenheit durch das Missverhältnis in so große wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, dass eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages von Ihnen nicht zu erwarten ist.

Im Zuge dieser Klärung ist Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zu näheren Erläuterungen Ihres Angebotes zu geben. Zwar steht der Vergabestelle bei der Beurteilung der Angebote ein gewisser Ermessensspielraum zu; allerdings muss erkennbar sein, dass dieses Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde. Hierzu hat die Vergabestelle zu dokumentieren, welche Schritte zur Aufklärung des Preises unternommen wurden und inwiefern und durch welche Maßnahmen Sie hierzu beigetragen haben. Vor allem ist dabei das so gefundene Ergebnis festzuhalten und zu begründen. Zwar kann im Einzelfall von der Gelegenheit zu einer weiteren Erläuterung durch den Bieter abgesehen werden. Allerdings müsste sich in diesem Falle die Unangemessenheit bereits aus den vorliegenden Unterlagen zweifelsfrei ergeben.

Im Zuge der Erfüllung dieser Kriterien wurde von Ihnen bereits verlangt, die Wirtschaftlichkeit Ihres Unternehmens nachzuweisen. Ob und inwiefern darüber hinaus Erläuterungen zu Ihrem Angebot gefordert worden sind, ist aus der Frage nicht ersichtlich. Nach Ihren Schilderungen gehe ich jedoch davon aus, dass es darüber hinaus zu keinen Rückfragen seitens der Vergabestelle an Sie gekommen ist. Ebenso ist Ihren Schilderungen zu entnehmen, dass es sich bei Ihrem Angebot eben nicht um eine unwirtschaftliche Offerte handelt. Letztlich kann dies aus jedoch im Rahmen dieser Plattform nicht geklärt werden.

Sollte jedoch die Vergabestelle Ihr Angebot tatsächlich ermessensfehlerhaft, d.h. anhand einer nicht ausreichenden Aufklärung und angemessenen Begründung, ausgeschlossen haben und ein anderer Bieter aus diesem Grunde möglicherweise unberechtigt den Zuschlag erhalten haben, so ist diese Entscheidung gerichtlich überprüfbar.

Sollte Ihr Ausschluss unzulässig erfolgt sein, so gilt es hinsichtlich der Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel jedoch zu beachten, dass sich das Auftragsvolumen in Ihrem Fall unter dem Schwellenwert befindet.

Primäransprüche stehen Ihnen somit nicht zu. Dies bedeutet, dass Ihnen keine rechtliche Handhabe zur Verfügung steht, auf den Ausgang der Vergabe noch Einfluss zu nehmen.

Sie wären dann vielmehr auf die so genannten Sekundäransprüche, d.h. Schadensersatzansprüche gegen die Vergabestelle zu verweisen. Der Ihnen möglicherweise entstandene Schaden bestimmt sich dabei nach dem finanziellen Ausfall, der Ihnen durch die fehlerhafte Nichtberücksichtigung entstanden ist bzw. noch entstehen wird.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.

Bitte beachten sie jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann und eine weitergehende Beurteilung, gerade bei einer solch komplexen Thematik, erst nach einer Lückenlosen Aufklärung des Sachverhalts möglich ist.


Mit freundlichen Grüßen


Christian Grema
Rechtsanwalt

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Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte

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