Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst müsste man feststellen, ob es sich bei den beauftragten Leistungen um marktgängige handelt, also solche, um die tatsächlich ein Wettbewerb besteht, weil sie auch von privaten Unternehmen angeboten werden. Anders wäre es, wenn die Leistungen zu den gesetzlichen (Vorbehalts-)Aufgaben der GPA zu zählen wären. Diese sind von vorneherein dem Wettbewerb entzogen.
Bei marktgängigen Leistungen kommt es auf den Auftragswert an. Liegt dieser unter der derzeit gültigen Schwelle von 207.000 Euro, kommt zwar ein Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften in Betracht. Die Landeshaushaltsordnungen sehen bei der Vergabe von Aufträgen regelmäßig zumindest die Einholung von drei Angeboten vor. Ein eventueller Verstoß wäre jedoch von außen (durch Wettbewerber) nicht justitiabel, da Haushaltsrecht Dritte nicht schützt.
Nur wenn der Schwellenwert überschritten ist, gelten §§ 100 ff. GWB
, also u. a. der Vorrang der öffentlichen Ausschreibung gegenüber anderen Vergabearten. Zwar wäre die Wahl der Vergabeart (hier offenbar: Verhandlungsverfahren mit nur einem Bieter) im Wege eines Nachprüfungsverfahrens überprüfbar. Aber es gibt Ausnahmeregelungen, die genau so ein Verfahren zulassen.
Insoweit ist eine abschließende Einschätzung ohne umfassende Sachverhaltskenntnisse nicht möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre prompte Antwort. Pardon, dass der Begriff "Beratung" nicht eindeutig war.
Es h a n d e l t sich um marktgängige Leistungen, also solche, für die tatsächlich ein Wettbewerb besteht, weil sie auch von privaten Unternehmen angeboten werden. In diesem Fall bewürben sich bei einer Ausschreibung diverse
Unternehmensberatungen
um den Auftrag.
Inhaltlich geht es um die Organisationsuntersuchung der gesamten Kreisverwaltung.
Vielen Dank für die Klarstellung. In diesem Fall kann man tatsächlich weiter prüfen, wie oben geschildert. Also insbesondere Auftragswert ermitteln und dann ggf. die vergaberechtlichen Verfahrensvorschriften subsumieren.