Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen dieser Erstberatung lassen sich Ihre Fragen nicht abschließend beantworten, zumal für die abschließende Beurteilung weitere Details des Sachverhaltes zu klären wären. Es dürfte sich aber in jedem Fall im Hinblick auf eine mögliche Rüge für Sie lohnen, der Frage der Verwertbarkeit der Referenz weiter nachzugehen. Zu Ihren Fragen lässt sich an dieser Stelle folgendes sagen:
1) Eine Referenz darf grundsätzlich nur dem Vertragspartner ausgestellt werden, der den referenzierten Auftrag ausgeführt hat. Das war hier nach Ihren Angaben ausschließlich die Firma E1. Die Übernahme der Geschäftsanteile machte die Firma E2 nicht zum Vertragspartner oder ausführenden Unternehmen, wenn der Auftrag nicht auch von E2 nach außen hin übernommen wurde.
Zulässiger Inhalt einer Referenz könnte hier allenfalls etwas in dem Sinne sein, dass der Firma E2 ein Unternehmen gehört, dass diesen und jenen Auftrag ausgeführt hat, und dass die Firma E2 auch zukünftig hierfür einsetzen kann. Auf die ausgetauschten Mitarbeiter käme es dabei nur dann an, wenn die Referenz sich im zukünftigen Vergabeverfahren auch auf die Erfahrung des einzusetzenden Personals beziehen soll. Ich gehe aber nach Ihrer Schilderung nicht davon aus, dass die Referenz hier so ausgestellt wurde.
Eine Referenz für eigene Leistungen der Firma E2 selbst, ungeachtet sonstiger Rechtsfragen, dürfte sich jedenfalls nur auf den Zeitraum beziehen, in dem sie Eigner der Firma E1 war.
2) Diese Frage stellt sich unter drei Gesichtspunkten:
- Die Referenz darf nur verwertet werden, wenn Sie entsprechend den Ausführungen zu 1 einen wahrheitsgemäßen Inhalt hat. Worauf es dafür im Detail ankommt (auch Personal?) hängt von den genauen Ausschreibungsbedingungen ab.
- Die eingereichten Referenzen müssen vergleichbar sein, um einen fairen Wettbewerb zu gewährleiten. Daher müssen zunächst die Ausschreibungsbedingungen die Anforderungen an verwertbare Referenzen so definieren, dass die Teilnehmer erkennen können, was für Referenzen zugelassen werden können. Sodann müssen die eingereichten Referenzen dem auch entsprechen. Wenn also Referenzen über eigene Leistungen verlangt sind (davon wäre im Zweifel auszugehen) oder über die Erfahrungen von benanntem Personal, dass wäre die Vergleichbarkeit hier schon sehr zweifelhaft.
- Wenn ich Sie richtig verstehe, dann ist die nun ausschreibende Stadt identisch mit der Behörde A. Sie hätte also eine Referenz zur Teilnahme am eigenen Wettbewerb ausgestellt. Dies würde eine Referenz zwar nicht von vornherein unverwertbar machen, aber sicherlich dafür sorgen, dass eine Überprüfungsinstanz besonders genau hinschaut.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Auskünften weiter helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Schröder
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