Sehr geehrte Ratsuchende,
angesichts der Folgen der Tat, mit einem Grad der Behinderung von 80, beträgt die Ausgleichsrente 635,00 €.
Darauf hat Ihr Pflegesohn auch einen Anspruch. Hier gilt § 32 BVG.
Zitat:§ 32
(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können.
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 526 Euro,
von 70 oder 80 635 Euro,
von 90 763 Euro,
von 100 854 Euro.
Sofern er die Erwerbstätigkeit auch nur in beschränkten Umfang ausübern kann, was sich in den 15 Stunden ausdrückt, besteht ein Anspruch dem Grunde nach.
Hier kommt jetzt aber § 33 BVG zum Tragen. Danach ist Einkommen anzurechnen, das den Freibetrag übersteigt.
Zitat:§ 33
(1) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist, ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach Absatz 6 zu erlassenden Rechtsverordnung stufenweise so zu ermitteln, daß
a)
bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 1,5 vom Hundert sowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 0,65 vom Hundert des Bemessungsbetrags von 36 566 Euro, jeweils auf volle Euro aufgerundet, freibleibt (Freibetrag)
Der Freibetrag beträgt nach dieser Vorschrift derzeit 548,49 €, gerundet 549,00 €, ab 01.07.2022.
Das Einkommen des Pflegesohnes beträgt aber nach Ihren Angaben nur 517,00 €.
Insoweit findet keine Anrechung statt.
Zudem ist auch nach § 2 Ausgleichsrentenverordnung - AusglV, dort Ziffer 8, das Kindergeld nicht anzurechnen.
Demnach halte ich die Aussage, dass keine Rente gezahlt werden muss, für nicht zutreffend, sofern die Voraussetzungen des § 32 BVG bestehen bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle