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Nutzungsvertrag

| 25. Januar 2017 12:49 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


14:57

Zusammenfassung

Trennung eines Raumes und Auslegung was gemietet wurde

Wir haben als Tanzsportverein einen Nutzungsvertrag mit einem Kleingartenverein. In dem Vertrag steht :"Der Kleingartenverein stellt dem Nutzer die nachfolgend bezeichnete Räumlichkeit: Saal des Vereinsheimes Kleingartenanlage, einschließlich der dazugehörigen Sanitär- und Nebenräume ganzjährlich zur Nutzung zur Verfügung." Der Gastraum und der Saal sind durch eine große Falttür, die man baulich komplett entfernen könnte, getrennt, gilt das als ein Raum oder sind das zwei Räume? Und wenn das zwei Räume sind, gilt der Gastraum als Nebenraum oder nicht?

25. Januar 2017 | 13:51

Antwort

von


(196)
Auf der Vierzig 11
50859 Köln
Tel: 0221 - 95819261
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Beide Räume sind klar voneinander getrennt durch die Falltür, auch wenn man das baurechtliche ggf. anders bewerten könnte.
Es ist im Vertrag geregelt, welche Räumlichkeit genutzt werden darf, weshalb bei Betrachtung und Auslegung des Willens, man darauf abstellen muss, dass Sie die Räumlichkeiten gemietet haben, die objektiv betrachtet damit gemeint sein können. Hier ist es so, dass die Falltür den Raum klar getrennt und damit eine Zuweisung erfolgt.
Somit ist der Gastraum als Nebenraum anzusehen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Wübbe

Rückfrage vom Fragesteller 25. Januar 2017 | 14:50

Gilt ein Gastraum auch als Nebenraum, wenn das im Vertrag nicht genau definiert ist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Januar 2017 | 14:57

Sehr geehrter Fragesteller,
die Nachfrage beantworte ich Ihnen sehr gern.

Grundsätzlich ist das natürlich nicht so. Hier ist es auszulegen gewesen, was für jedermann erkennbar war und was die Trennung bewirken soll.
Nach Ihrer Schilderung ist es so zu sehen, dass hier damit eine Trennung bewirkt werden soll, dass alle Räume außer dem Saal, als Nebenraum gelten soll. Außer den im Vertrag genannten Waschräume.

Beste Grüße,

RA Wübbe (Köln)

Bewertung des Fragestellers 25. Januar 2017 | 14:35

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Unklarheiten meinerseits, über Nutzung der Räumlichkeiten in dem Nutzungsvertrag, wurden schnell und verständlich beseitigt.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 25. Januar 2017
5/5,0

Unklarheiten meinerseits, über Nutzung der Räumlichkeiten in dem Nutzungsvertrag, wurden schnell und verständlich beseitigt.


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