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Nutzungsvereinbarung Kellerräume

24. Mai 2024 21:00 |
Preis: 68,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


16:07

Hallo,
Wir haben von der Oma meines Partners in einer mündlichen Nutzungsvereinbarung festgelegt, dass wir die Kellerräume in ihrem Haus mit nutzen dürfen. Nun haben Ihre Söhne das Haus "erworben" und uns mit einer Frist von zwei Wochen die Nutzungsvereinbarung gekündigt.
Diese Vereinbarung haben wir vor ca. 14 Jahren mit der Oma geschlossen und vor ca. 2 Jahren noch schriftlich gemacht. Können die Söhne so einfach kündigen und falls ja, mit einer Frist von zwei Wochen?

24. Mai 2024 | 21:30

Antwort

von


(138)
Wilhelmstraße 3
66663 Merzig
Tel: 068619932577
Web: https://rechtsanwaltskanzlei-enzweiler.de/
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Anhand ihrer Schilderungen scheint es so zu sein dass es sich um eine unentgeltliche Nutzkbg des Kellers handelt, was bedeutet, dass Inhalt der Nutzungsveeinbarung eine Leihe ist.

Merkmal der Leihe ist im Unterschied zur Miete, dass eine Kostenfreie Überlassung vorliegt.

§ 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.



Ein weiterer, in Ihrem Fall leider relevante Unterschied ist, dass die Leihe jederzeit zurückgefordert werden kann ohne Einhaltung einer Frist


§ 604 Rückgabepflicht
(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.
(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.
(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.



Dies bedeutet leider, dass die neuen Eigentümer berechtigt sind, die Leihe zu beenden und sie somit kein Nutzungsrechr mehr haben. Dies ist auch mit Fristsetzung von 2 Wochen möglich

Etwas anderes gilt nur, wenn in der Nutzungsveeinbarung eine spezielle nutzungszeit vereinbart wurde.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Jasmin Enzweiler

Rückfrage vom Fragesteller 26. Mai 2024 | 16:02

Hallo,
Vielen Dank schon mal für Ihre Antwort. Da wir in dem Haus direkt neben Omas altem Haus wohnen wurde die Laufzeit der Nutzungsvereinbarung auf die Ueit festgelegt, so lang wir in dem Haus leben. Gilt das als Zeitrahmen und wie sieht es dann aus?
Viele Grüße
Tina

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Mai 2024 | 16:07

Die sgilt als Zeitraum im Sinne der Norm, sodass nur eine Kündigung bleibe nach 605 bgb

§ 605 Kündigungsrecht
Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
1.
wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,
2.
wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
3.
wenn der Entleiher stirbt.


In Ihrem Fall bliebe wohl, dass die sache selbst gebraucht wird. Dies muss jedoch in der Kündigung dann beschrieben sein

ANTWORT VON

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