Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Bei der Ehewohnung ist es grds. so, dass hier beide Eheleute ein Recht an der Wohnung haben, völlig unabhängig davon, ob es sich um eine Mietwohnung handelt, sie beiden oder eben wie hier nur einem Ehepartner gehört.
Ihre Mutter hat als hier erst einmal nicht mehr Rechte als Ihr Vater, was das Recht zum Wohnen betrifft, solange die Scheidung nicht erfolgt ist.
Dementsprechend gibt es nicht die Möglichkeit, Ihren Vater durch die Geltendmachung von Eigenbedarf o.ä. aus der Wohnung zu bekommen.
Die einzige tatsächliche Möglichkeit ist eine Wohnungszuweisung, wenn ein Härtefall des § 1361b BGB vorliegt:
Zitat:§ 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben
(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.
(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
Eine solche Zuweisung ist gem. Abs. 2 relativ sicher zu erreichen, wenn körperliche Gewalt bzw. entsprechende Drohungen nachgewiesen werden können.
Andernfalls muss eine unbillige Härte dargelegt werden. Das bedeutet, dass eine Wohnungszuweisung nur erfolg, wenn das Zusammenleben so tiefgreifend gestört und mit derartigen Spannung durchsetzt ist, dass dem anderen Ehepartner ein Zusammenleben nicht mehr zugemutet werden kann. Da die Ehewohnung geschüzt ist, werden hieran durchaus hohe Anforderungen gestellt. Hierbei ist es kaum relevant, dass Rückzahlungen gegenüber Ihren Großeltern zurückgehalten werden. Entscheidend sind die Spannungen innerhalb der Wohnung, die Sie bzw. Ihre Mutter im Einzelnen darlegen und ggf. beweisen müssten.
Es ist mir nicht bekannt, wieweit das Scheidungsverfahren fortgeschritten ist, aber gerade wenn nach der Trennung jetzt 4 Jahre ein Zusammenleben in der Wohnung (wie auch immer) möglich war, wird sich ein Gericht nicht leicht damit tun, jetzt auf der Zielgerade vor der Scheidung noch eine Zuweisung der Wohnung zuzulassen.
Sollten Sie eine Zuweisung planen, sollten Sie die einzelnen Vorfälle so genau wire möglich dokumentieren. Da ich davon ausgehe, dass Ihre Mutter in der Scheidunsgssache anwaltlich vertreten ist, wäre es dann sinnvoll, das Thema der Zuweisung mit dem/r Kollegen/in zu besprechen, um einschätzen zu können, ob ein entsprechender Antrag mit dem damit verbundenen weiteren "Ärger" wirklich sinnvoll ist oder nicht in Anbetracht des ggf. absehbaren Endes des Scheidungsverfahrens besser abgewartet werden sollte, auch wenn es schwerfällt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort zunächst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen