Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die hier vereinbarte Nutzungsentschädigung darf nicht mit der Nutzungsentschädigung verwechselt werden, die im Falle des Mietrechts bei Kündigung der Mietsache und nicht rechtzeitigem Auszug des Mieters gesetzlich geregelt ist.
Hier ist im Kaufvertrag eine Regelung getroffen, die Sie zur Zahlung eines Betrages bei nicht rechtzeitiger Freimachung der Wohnung verpflichtet. Was die vereinbarte "Nutzungsentschädigung" umfasst ist durch Auslegung zu ermitteln. Hier ist insbesondere der Wortlaut und auch der Sinn und Zweck der Vereinbarung heranzuziehen. Aus dem Wortlaut ergibt sich ganz offensichtlich nicht, dass zusätzlich zu dem vereinbarten Betrag weitere mit der Nutzung der Wohnung in Zusammenhang stehende Kosten bezahlt werden sollen, mit Ausnahme von Kosten, die Sie ggf. direkt an Dritte zu zahlen haben, so z.B. Kosten der Gastherme bei einer Einzel-/Wohnungsgastherme. Hinsichtlich des Sinn und Zwecks der Vereinbarung dürfte sich auch nichts anderes ergeben. Zweck der Regelung ist es, dem Käufer für die verspätete Nutzungsmöglichkeit einen finanziellen Ausgleich zu gewähren. Der Betrag ist daher mangels anderweitiger Erkenntnisse aus der vertraglichen Vereinbarung selbst als Pauschalbetrag für die Nutzung zu sehen.
Andererseits wäre jedoch fraglich, ob Ihnen nicht Nebenkosten über einen anderen Weg belastet werden. Und zwar werden Sie wahrscheinlich ein Datum im Kaufvertrag (z.B. Zahlung Kaufpreis) vereinbart haben, an dem Nutzen und Lasten übergehen. Dies müssten Sie noch genauer prüfen. Bis zu diesem Tage wären Sie daher möglicherweise verpflichtet, die Kosten und Lasten (z.B. berechnet von der WEG-Verwaltung) zu tragen. Dieses Datum könnte sich je nach vertraglicher Vereinbarung mit dem Tage der Übergabe der Wohnung - und damit Räumung durch Sie - decken. Insofern ist auch wohl der Einwand des WEG-Verwalters zu verstehen. Offensichtlich fertigt der Verwalter eine Jahresabrechnung und berücksichtigt hier den Nutzerwechsel zum Datum Ihres Auszuges. Insofern entstehen dann aber dem Käufer keine Kostenbelastung, die er im Rahmen des Kaufvertrages Ihnen zum Ausgleich weiterbelasten könnte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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