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Nutzungsausfall wegen fehlender Schönheitsreparaturen?

| 20. Juni 2005 14:44 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


23:14

Ich habe in einer 2erWG in einem Zimmer gewohnt. Dieses Zimmer habe fristgerecht zum 31.05.05 gekündigt und bin sogar noch 2Wochen vorher ausgezogen, da noch Arbeiten am Parkett ausgeführt werden mußten. Dem Vermieter hab ich telefonisch darüber informiert, das ich am 14.05.05 aus der Wohnung ausziehen werde und dann in der Woche von 17.05.05-20.05.05 zur Verfügung stehe, danach aber auf Grund von einer Woche Urlaub und einer Woche Geschäftsreise (ins Ausland USA)nicht zur Verfügung stehe.
Der Vermieter hat sich in diesem Zeitraum aber nicht gemeldet. Eine Marklerin hat mich dann in der letzten Maiwoche versucht zu kontaktieren aber auf Grund der Geschäftsreise hat sie mich nicht erreicht. Nachdem ich von meiner Geschäftsreise zurückgekehrt bin, habe ich die Marklerin sofort kontaktiert. Sie hat mir gesagt das Zimmer konnte in dem derzeitigen Zustand nicht weiter vermietet werden. Eine Wohnungsbesichtigung mit allen Parteien ist nun erst diese Woche anberaumt, da der Vermieter im Urlaub war.
Der Vermieter verlangt das weitere Schönheitreparaturen ausgeführt werden und die Miete für den kompletten Monat Juni ca. 350€.
Ist das rechtens?
Ich habe Ihn doch darüber informiert, wann ich erreichbar bin und hätte er sich in dem genannten Zeitraum gemeldet, wäre es mir möglich gewesen eventuelle Reparaturen noch vor Monatsende Mai durch zuführen.
Bitte sagen Sie mir ob der Vermieter berechtigt ist die Monatsmiete Juni von meiner Kaution abzuziehen. Wie sollte ich weiter vorgehen?

Vielen Dank

20. Juni 2005 | 15:34

Antwort

von


(919)
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52349 Düren
Tel: 024213884576
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.


Zunächst: Es ist nicht Aufgabe des Vermieters, Ihnen zu sagen, welche und wie Sie Schönheitsreparaturen durchzuführen haben. Eine entsprechende Pflicht ergibt sich aus dem Mietvertrag. Ob das in Ihrem Fall so ist, kann aber erst ein Blick in den Vertrag klären.

Wenn Sie nach dem Vertrag zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet waren und diese nicht sach- und fachgerecht durchgeführt haben und dadurch die Wohnung an einen konkreten Nachmieter nicht zum 01.06. nachvermietet werden konnte, kann der Vermieter noch Nutzungsausfall für den Monat Juni verlangen.

Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann aber ohne nähere Kenntnis der Gesamtumstände und des Mietvertrages nicht gesagt werden.

Grundsätzlich steht dem aber nicht entgegen, daß Sie dem Vermieter eine Abnahme zwischen dem 17. und 20. Mai angeboten haben. Der Vermieter mußte darauf nicht eingehen.

Ich empfehle Ihnen, mit dem Mietvertrag einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um prüfen zu lassen, ob Sie überhaupt wirksam zur Renovierung verpflichtet sind.


Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 20. Juni 2005 | 15:47

Ich habe einen ganz normalen Mietvertag, welchen man im Schreibwarenhandel erweben kann, ohne zusätzlich vermerke.

Ich hab auch nur 16 Monate in dem Zimmer gewohnt. Zu welchen Reparaturen bin ich überhaupt verpflichtet? Ich habe das Zimmer weiß gestrichen, aber nicht zur Zufriedenheit des Vermieters.

Kann aber der Vermieter die Wohnungsübergabe den ganzen Juni herausziehen? Reparaturen hätten auch zum 15.06.05 durchgeführt werden können und somit wäre nur eine halbe Monatmiete fällig gewesen, da es ja auch schon einen Nachmieter gibt.

Wenn der Vermieter die Miete für Juni noch verlangt und ich sie auch zahle, wann muß ich ihm dann den Schlüssel übergeben und wie?

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Juni 2005 | 23:14

Einen "ganz normalen Mietvertrag" gibt es nicht. Es gibt soviele unterschiedliche Formularmietverträge, daß an dieser Stelle nun wirklich keine Feststellung getroffen werden kann, ob und inwieweit Sie renovieren mußten. Das kann erst ein Blick in den Vertrag ergeben.

Wenn der Nachmieter bereit ist, die Wohnung zum 15.6. anzumieten, wäre natürlich auch nur die halbe Monatsmiete fällig. Sie müssten dann dem Vermieter die Schlüssel auch erst zum 14.6. zurückgeben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann

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Ich weiß nun immer noch nicht, ob der Vermieter das recht hat die Wohnungübergabe noch den ganzen Monat rauszuziehen und wann die Wohnungsübergabe erfolgen müsste. Ich kann mir auch nicht vorstellen das der Vermieter willkürlich Termine aussuchen kann und nicht auf meinen Vorschlag eingehen muß.

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Ich weiß nun immer noch nicht, ob der Vermieter das recht hat die Wohnungübergabe noch den ganzen Monat rauszuziehen und wann die Wohnungsübergabe erfolgen müsste. Ich kann mir auch nicht vorstellen das der Vermieter willkürlich Termine aussuchen kann und nicht auf meinen Vorschlag eingehen muß.


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