Gerne zu Ihrer Frage:
Maßgeblich ist § 35 BauGB
mit dem Absatz (4)
Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
1.die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 unter folgenden Voraussetzungen:
a) ...
b) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, und
f) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hofstelle
Im Fall der Änderung zu Wohnzwecken dürfen mithin neben der privilegierten land- oder forstwirtschaftlich genutzten Wohnung höchstens drei Wohnungen iSd § 35 Abs. 2 je Hofstelle eingerichtet werden (Nr. 1 lit f). Dies gilt unabhängig davon, ob der Betrieb fortgeführt oder ganz aufgegeben wird. (BeckOK BauGB/Söfker, 50. Ed. 1.2.2020, BauGB § 35
Rn. 130)
Insofern sehe ich - vorbehaltlich aus der Ferne und ohne Aktenkenntnis - keine Bedenken im Sinne Ihrer Anfrage.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Vielen Dank für die schnelle Antwort. Der landwirtschaftliche Betrieb soll nicht aufegeben werden. Es sollen nur die beiden leeren Gebäude vor dem Ausbau herausgemessen und steuerrechtlich ins Privatvermögen entnommen werden. Von daher stellt sich die Frage, ob dann auch eine Nutzungsänderung im Sinne § 35 Abs. 2 genehmigungsfähig ist.
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Im sog. Erst-recht-Schluss gehe ich von der Genehmigungsfähigkeit aus.
Richten Sie doch einfach eine formlose Voranfrage an die Behörde, dann sind Sie vor unliebsamen Überraschungen - die ich aus der Ferne ohne Ortskenntnis nie ganz ausschließen kann - jedenfalls sicher.
Freundliche Grüße,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt