Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Auch die Nutzungsänderung bedarf einer Baugenehmigung, so dass die Voraussetzung der §§ 29 ff. BauGB
vorliegen müssen.
Im Außenbereich ist eine Nutzung als Wohnhaus restriktiv möglich, meist in der von Ihnen bereits beschriebenen Variante einer Wohnung für einen Landwirt etc.
Im Ergebnis werden Sie eine Nutzungsänderung über einen entsprechenden Antrag bei der Baubehörde in die Wege leiten können.
Hier haben Sie bereits ein gewisses Feedback erhalten, Sie sollten dennoch einen Antrag stellen, um eine rechtmittelfähigen Bescheid zu erhalten. Gegen diesen könnten Sie dann notfalls auch gerichtlich vorgehen.
Die Änderung in 2017 hat auf Sie erst einmal keine unmittelbaren Auswirkungen, dort steht zwar jetzt "Gebäude mit Freifläche", diese im Kataster eingetragene Nutzung dient eher der Statistik.
Wenn Sie eine bestimmte Nutzung für sich in Anspruch nehmen wollen, so bedarf es hier grundsätzlich der entsprechenden Baugenehmigung.
Die Ausnahmen von der Pflicht einer Baugenehmigung nach § 62 Abs. 2 BauO NRW wäre nur denkbar, wenn das Gebäude aus Abs. 1 genehmigungsfrei gewesen wäre (ich kenne die Gegebenheiten vor Ort nicht) oder wenn die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen i.S.d §§ 64, 65 BauO NRW in Anspruch nehmen würde.
§ 64 BauO NRW bezieht sich auch auf § 35 BauGB
. Hier sind die Anforderung an das Wohnen im Außenbereich höher, so dass Sie davon ausgehen können, dass die Nutzungsänderung einer Baugenehmigung bedarf.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 29.12.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Alex Park
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