Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
Um die Miete mindern zu können, muss die Mietsache einen Mangel haben. Dabei kommt es darauf an, ob im Mietvertrag eine besondere Eigenschaft zugesichert ist oder ob der vertragsgemäße Gebrauch beeinträchtigt ist.
Insofern sehe ich nach Ihren Schilderung zunächst eine Möglichkeit, den Lärm, der durch die Anlieferungen entsteht, gegenüber dem Vermieter zu bemängeln. Hinsichtlich der Zufahrt kommt es meines Erachtens darauf an, ob Sie in ihrem Gebrauch der Einfahrt beeinträchtigt sind, d.h. also zunächst, ob Sie diese noch zum Befahren nutzen können. Ob Ihre Kinder dort gespielt haben, ist leider nicht in erster Linie relevant, da Ihre Zufahrt wohl nicht vertraglich als Spielbereich vermietet wurde.
Inwiefern Ihre Dachterrasse durch den Getränkemarkt beeinträchtigt ist, haben Sie nicht geschildert. Aber eine Nutzungsbeeinträchtigung kann ebenfalls einen Mangel, der zur Minderung führt, darstellen.
Hinsichtlich der Höhe einer möglichen Minderung kann keine pauschale Auskunft gegeben werden. Es kommt im Einzelfall darauf an, wie hoch die Nutzungsbeeinträchtigung ist. So ist zum Beispiel bei Lärmbeeinträchtigung durch ein Gewerbe in vielen Fällen eine Minderung zwischen 5 und 20% gerichtlich bestätigt worden. Ob dies auch bei Ihnen der Fall ist, kann leider nur nach einer eingehenden Einzelfallprüfung beurteilt werden.
Sie sollten Ihrem Vermieter die Mängel jedoch auf jeden Fall schriftlich und konkret anzeigen und ihn zur Beseitigung der Mängel auffordern, um Ihre Rechte zu erhalten.
Die Außenanlagen sollten Sie aber weiter pflegen, da Sie dazu anscheinend rechtlich verpflichtet sind und sich sonst selber vertragswidrig verhalten.
Ich rate Ihnen daher, die Mängelanzeige zu verfassen und das Gespräch mit Ihrem Vermieter zu suchen, in welchem Sie dann ggf. eine Lösung, auch hinsichtlich der Pflege der Außenanlagen, finden können. Ebenso verhält es sich mit den Mülltonnen. ihr Vermieter muss zunächst, immer vorbehaltlich dessen, was in Ihrem Mietvertrag steht, dafür sorgen, dass es Mülltonnen gibt. Sofern sich im Laufe der Zeit Probleme dahingehend ergeben sollten, dass die Mülltonnen von Fremden genutzt werden, müssten Sie Ihren Vermieter auffordern, Vorkehrungen zu treffen, dass dies nicht weiter geschieht.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen die hier nur mögliche erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Eine umfassende Prüfung ist aufgrund der fehlenden Kenntnis der Gegebenheiten vor Ort sowie des Mietvertrages nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Maldonado
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