Sehr geehrte Ratsuchende,
auch wenn Sie zunächst mit Ihren Überlegungen ansich richtig liegen (der Vermieter muss die vertragsgemäße Nutzung gewährleisten), greift hier dann § 2 Ziffer 3 des Mietvertrages.
Danach muss der Vermieter zwar auch die vertragsgemäße Nutzung gewährleisten; in dieser Klausel ist aber ausgeführt, wer dafür die Kosten zu tragen hat - und dieses ist eben in diesem Fall nach der bisherigen Sachverhaltsdarstellung der Mieter.
Eine solche Kostenübertragungspflicht ist im Wege der bestehenden Vertragsfreiheit bei einem Gewerbemietvertrag aus zulässig und rechtlich nicht zu beanstanden.
So bedauerlich die Anwtort für Sie also auch ausfällt:
Die Kosten muss der Mieter tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrte Ratsuchende,
da es keinerlei Nachfragen gegenben hat, ist nicht ersichtlich, welche weitere Ausführungen Sie angesichts der deutlichen Sach- und Rechtslage Sie gewünscht hätten.
Sicherlich mag es Antworten geben, die einem Ratschenden besser gefallen - allerdings hat ein Rechtsanwalt die geltende Rechtsordnung zu beachten und in Ihrem Fall hätte ein "Schönschreiben" allenfalls zu einem kostenintensiven, aussichtslosen Verfahren geführt.
Ist das wirklich die Rechtsberatung, die Sie sich wünschen?
Die Bewertung gilt es daher zu überdenken. Überdenken sollte man sich vielleicht auch einmal, VOR Vertragsunterzeichnung einen Rechtsrat einzuholen, um solch unliebsame Überraschungen zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle