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Nutzungsänderung Gewerberaum Mietvertrag

| 16. Juli 2011 11:45 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Hallo,
aktueller Haus und Grund Standard Gewerberaum-Mietvertrag -> Daraus:

§2 Nutzungszweck:
1. eingetragen wurde "Gross- und Einzelhandel Textil u. Elektronik"

3. "Der Mieter hat- soweit durch die Art und Nutzung seines Betriebes erforderlich - auf eigene Kosten alle öffentlichen und privatrechtlich vorgeschriebenen Erlaubnisse, Genehmigungen, Einwilligungen, Abnahmen, Prüfungen....... usw"..."Ist oder wird der Vermieter mit entsprechenden Auflagen, Genehigungen usw. im vorstehenden Sinne belastet, die durch Nutzung, Betrieb oder Gewerbe des Mieters bedingt sind, so hat der Mieter die hieraus entstehenden Kosten zu tragen....."

-> Bisher wurde das angemietete Ladenlokal von einem Drogeriemarkt genutzt. Nun soll ein kleineres Modegeschäft und ein Lager mit Packraum da rein. Die Stadt besteht auf eine ordentliche Nutzungsänderung inkl. allem. (Kosten Architekt ca. 1000 Euro)

-> Frage: Wer muss die Kosten tragen?
Der Vermieter hat das Objekt ja unter Punkt 1 für eine ganz bestimmte Nutzung an mich vermietet. So lange keine Genehmigung vorliegt kann der Vermieter mir das Objekt ja nicht zu vertragsgemässen Nutzung vermieten.

16. Juli 2011 | 17:01

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,


auch wenn Sie zunächst mit Ihren Überlegungen ansich richtig liegen (der Vermieter muss die vertragsgemäße Nutzung gewährleisten), greift hier dann § 2 Ziffer 3 des Mietvertrages.


Danach muss der Vermieter zwar auch die vertragsgemäße Nutzung gewährleisten; in dieser Klausel ist aber ausgeführt, wer dafür die Kosten zu tragen hat - und dieses ist eben in diesem Fall nach der bisherigen Sachverhaltsdarstellung der Mieter.


Eine solche Kostenübertragungspflicht ist im Wege der bestehenden Vertragsfreiheit bei einem Gewerbemietvertrag aus zulässig und rechtlich nicht zu beanstanden.


So bedauerlich die Anwtort für Sie also auch ausfällt:

Die Kosten muss der Mieter tragen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Ergänzung vom Anwalt 25. Juli 2011 | 16:02

Sehr geehrte Ratsuchende,


da es keinerlei Nachfragen gegenben hat, ist nicht ersichtlich, welche weitere Ausführungen Sie angesichts der deutlichen Sach- und Rechtslage Sie gewünscht hätten.


Sicherlich mag es Antworten geben, die einem Ratschenden besser gefallen - allerdings hat ein Rechtsanwalt die geltende Rechtsordnung zu beachten und in Ihrem Fall hätte ein "Schönschreiben" allenfalls zu einem kostenintensiven, aussichtslosen Verfahren geführt.


Ist das wirklich die Rechtsberatung, die Sie sich wünschen?


Die Bewertung gilt es daher zu überdenken. Überdenken sollte man sich vielleicht auch einmal, VOR Vertragsunterzeichnung einen Rechtsrat einzuholen, um solch unliebsame Überraschungen zu vermeiden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Bewertung des Fragestellers 18. Juli 2011 | 07:39

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Stellungnahme vom Anwalt:

Es gab keine Nachfragen, so dass die Ausführlichkeit eigenlich nicht zu bemängeln ist. Verständlich war es auch, wobei manchmal auch Ausführungen zur eindeutigen Rechtslage sehr hilfreich sein können, um ein Verfahren zu vermeiden.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 18. Juli 2011
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(2929)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
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RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht