Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Grundsätzlich dürfen Sie in der Wohnung einen Waschmaschine aufstellen und Nutzen. Dies gehört zum ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache.
Eine Beschränkung auf 2-3 Waschgänge halte ich daher für unzulässig, zum als AG Köln in einem Urteil sogar eine Klausel, dass die Waschmaschine im Waschkeller aufgestellt werden muss, für unzulässig gehalten hat.:
Das Aufstellen einer Waschmaschine in der Wohnung gehört auch dann grundsätzlich zum zulässigen Mietgebrauch, wenn ein Waschkeller vorhanden ist, zu dessen alleiniger Nutzung die Mieter jeweils im Wechsel berechtigt sind. Eine gegenteilige vertragliche Vereinbarung ist unwirksam.
AG Köln, Urteil vom 11.01.2001 - 207 C 221/00
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Gleiches vertritt der Beschluss des OLG Frankfurt / Main vom 04.12.2000, Az.: 20 W 414/99
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In diesem Zusammenhang ist die Einrichtung einer Waschküche im Keller des Wohnhauses als zusätzliches Angebot für die Hausbewohner gedacht, die z. B. wegen der Enge der Räumlichkeiten und/oder schwieriger Stellmöglichkeiten ihre Wasch- und Trockengeräte außerhalb des eigenen Wohnbereichs aufstellen wollen und denen zugleich die Möglichkeiten gegeben werden soll, ihre Wäsche - optisch nicht beeinträchtigend - in der Waschküche aufhängen. Keinesfalls kann ein solches Zusatzangebot zu einem Benutzungszwang der Hausbewohner führen, zumal die moderneren Geräte sowohl gegen das Auslaufen von Wasser gesichert sind als auch geräuscharm sind.
Natürlich darf Ihr Mietgebrauch nicht rechtsmissbräuchlich sein, aber dafür gibt es hier keinen Grund zur entsprechenden Annahme.
Die Anzahl der (notwendigen) Waschladungen kann Ihnen nicht vorschrieben werden, ebenso wenig die Nutzung eines „Waschkellers“.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Erst einmal vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, eine Frage hätte ich noch die Hausverwaltung will jetzt einen Anwalt einschalten wie könnte das alles für uns aussehen oder besser gesagt ausgehen und wie sollen wir uns Verhalten?
Viele Dank für alles
Mit freundlichen Grüßen
Erst einmal vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, eine Frage hätte ich noch die Hausverwaltung will jetzt einen Anwalt einschalten wie könnte das alles für uns aussehen oder besser gesagt ausgehen und wie sollen wir uns Verhalten?
Viele Dank für alles
Mit freundlichen Grüßen
Selbst wenn sich ein Kolege meldet ändert sich Ihre Rechtsposition nicht.
teilen Sie der Hausverwaltung o. g. Auffasung mit und schalten Sie im Zweifel einen eigenen Anwalt zur Abwehr der Forderung ein.