Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gemäß § 535 BGB
hat der Vermieter die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.
Dies umfasst auch die mitvermietete Waschmaschine (Zubehör der ietsache).
Daher hat der Vermieter die Maschine bei einem Schaden zu reparieren oder auszutauschen.
Die in Ihrem Vertrag enthaltene Formularklausel, die pauschal die Instandhaltung und Instandsetzungspflichten auf Sie als Mieter überwälzt, ist unwirksam, ausgehend davon, dass diese Klausel nicht zwischen den Mietvertragsparteien ausgehandelt wurde.
Insofern sollten Sie den Vermieter auffordern, eine neue Waschmaschine zu kaufen bzw. die alte unter Zuhilfenahme etwaiger nicht originaler Teile reparieren zu lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
HInter der Twiete 28
22851 Norderstedt
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Guten Tag,
vielen Dank für die Antwort.
Sie schreiben "Die in Ihrem Vertrag enthaltene Formularklausel, die pauschal die Instandhaltung und Instandsetzungspflichten auf Sie als Mieter überwälzt, ist unwirksam, ausgehend davon, dass diese Klausel nicht zwischen den Mietvertragsparteien ausgehandelt wurde."
Was bedeutet "aushandeln" in diesem Fall konkret? Der Vermieter besteht darauf, dass diese Klausel wirksam ist. Was hätte hierfür rechtliche passieren müssen, dass diese wirksam wird?
Formularklausel bedeutet, dass diese Klausel "vorgegeben", "vorgefertigt" war im Mietvertrag und nicht extra bei Überlassung der Waschmaschine zwischen Ihnen beiden beschlossen bzw. neu eingetragen wurde.
Wenn es sich um eine vorformulierte Standardklausel in Ihrem Mietvertrag handelt, so ist diese nicht wirksam.
Hinzu kommt, dass sich eine Waschmaschine abnutzt mit ca. 15% des Kaufpreises pro Jahr. Insofern hätten Sie selbst im "schlechtesten Fall" keine neue Waschmaschine zu ersetzen.
Der Vermieter hat zudem zu prüfen, ob nicht ein Ersatzteil (auch nicht original) für eine Wiederherstellung sorgen kann.