Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Das lebenslange Wohnrecht oder Wohnrecht auf Lebenszeit beschreibt ein einmal erteiltes Wohnrecht ohne Befristung. Es endet erst mit dem Tod des Berechtigten. Es endet nicht bei einem Verkauf des Gebäudes oder der Vererbung desselben.
Nur der Berechtigte ist berechtigt (nebst Lebenspartner) das Wohnrecht an der Sache auszuüben und zu nutzen. Eine Überlassung an Dritte, wie vorliegend, ist dagegen nicht zulässig.
Insoweit unterscheidet sich das Wohnrecht zum sog. Nießbrauch.
Ein Nießbrauchsberechigter darf sich damit grundsätzlich frei entscheiden, ob er die Wohnung zum Beispiel selbst nutzen will oder ob er diese an Dritte vermieten möchte, um daraus Mieteinnahmen zu generieren.
Sofern vorliegend nur ein Wohnrecht besteht, ist eine Überlassung an Dritte nicht zulässig, da das Wohnrecht eben nur die Eigennutzung erlaubt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Lembcke
Rechtsanwalt