Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Nutzung des gemeinsamen Müllplatzes

11. August 2008 16:13 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


09:48

Einen Reihenhauszeile mit 6 Parteien besitzt einen gemeinsamen Müllplatz, der lt. Grundbuch 15 m2 groß ist. Mit einem Zaun eingefasst ist jedoch nur ein ca. 6 m2 großer Bereich. Der Rest wird wahrscheinlich von einem Reihenhauseigentümer (Partei 1) als Teil seines Gartens genutzt.
Mehrere, aber nicht alle Parteien möchten sich eine von der Müllabfuhr kostenfrei zur Verfügung gestellte blaue Papiertonne bzw. einen gemeinsamen Sammelcontainer zulegen und diese(n) auf dem gemeinsamen Müllplatz aufstellen. Partei 1 (Jurist!)argumentiert, es handele sich hierbei nicht um gemeinsamen Müll, also dürften die Tonnen bzw. der Container nicht auf dem gemeinsamen Müllplatz stehen, sondern müssten auf dem jeweiligen Sondereigentum von den Reihenhäusern aufgestellt werden, was wiederum andere Parteien stört und auch nicht logisch erscheint, da ja ein ausreichend großes gemeinsames Grundstück für den Müll exisitert. Wie ist die Rechtslage und aus welchen §§ bzw. Urteilen leitet sie sich ab? Da Partei 1 Jurist ist, bitte ich um möglichst genaue Angaben.

11. August 2008 | 16:30

Antwort

von


(344)
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Sofern es sich bei der von Ihnen bezeichneten Fläche um Gemeinschaftseigentum handelt, welches nicht gem. § 15 Abs.1 WEG durch die Wohnungseigentümer entsprechend geregelt ist, kann jeder Wohnungseigentümer gem. § 15 Abs.3 WEG den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums verlangen und gerichtlich durchsetzen. Ob sich Partei 1 auf Verwirkung berufen kann, vermag ich an dieser Stelle nicht zu beurteilen. Verwirkung liegt dann vor, wenn der Zustand bereits länger geduldet worden ist. Hinzu kommen muss zudem ein Verhalten der Berechtigten, aufgrund dessen der Verpflichtete (Partei 1) sich auf die Nichtgeltendmachung einrichten durfte und eingerichtet hat. Allerdings ist dies nur in Ausnahmefällen anzunehmen (vgl. Palandt, 65.Auflage, § 15 WEG Rn.23).

Nimmt Partei 1 den Teil der Fläche zu Unrecht alleine ein, so brauchen Sie sich keinesfalls auf das Sondereigentum vor den Reihenhäusern verweisen lassen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Fläche bereits durch andere Mülltonnen besetzt ist.

Ich empfehle Ihnen, dass Sie als Eigentümergemeinschaft noch einmal das Gespräch mit Partei 1 suchen. Sollte diese sich einer Lösung weiterhin verschließen, so empfehle ich, dass Sie sich als WEG ggf. mit einem Anwalt Ihres Vertrauens in Verbindung setzen. Im übrigen hoffe ich, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


Rückfrage vom Fragesteller 11. August 2008 | 18:28

Vielen Dank für Ihre Auskunft. Sie sind jetzt gar nicht auf die Frage des "gemeinsamen Mülls" eingegangen. Kann ich daraus schliessen, dass die Frage, was gemeinsamer Müll ist und was nicht und ob es sich bei einer von 3 Parteien gewünschten Tonne um gemeinsamen Müll handelt oder nicht, nicht relevant ist für die Beantwortung der Frage, ob auch diese Tonne auf dem Müllplatz aufgestellt werden kann? (Auf dem gemeinsamen Müllplatz stehen bereits ein grauer, ein gelber und ein grüner Müllbehälter.)

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. August 2008 | 09:48

Sehr geehrte Ratsuchende,

meines Erachtens ist es irrelevant, wer die blaue Tonne nutzt. Es handelt es sich um einen Abstellplatz für die Mülltonnen, auf welchen dann auch die neue Tonne zu stellen wäre. Der Nutzungszweck ist dementsprechend bei Ihnen vermutlich seit Jahren bestimmt.

Gerne stehe ich Ihnen darüber hinaus noch per Mail zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA J.Mameghani

ANTWORT VON

(344)

Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER