Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Ob der Notar in Ihrem Fall einen Fehler gemacht hat, lässt sich anhand Ihrer Schilderung nicht abschließend klären. Sie sprechen davon, dass der Notar vergessen hat, die Zufahrt mit der Doppelgarage aufzuteilen.
Sie müssten vortragen, aus welchem Grund der Notar die Aufteilung der Zufahrt vergessen hat. Die Aufteilung der Zufahrt müsste Bestandteil des notariellen Vertrages nach dem Willen der Parteien werden sollen. Wenn sich hierüber aber keine Regelung im Vertrag findet, könnte allenfalls eine fahrlässige Amtspflichtverletzung des Notars in Betracht kommen.
Der Notar müsste aber in jedem Fall von den Parteien darauf hingewiesen worden sein, die Zufahrt der Doppelgarage aufzuteilen.
Im Allgemeinen ist es schwierig, eine Pflichtverletzung eines Notars zu behaupten und gerichtsfest nachzuweisen.
Eine nachträgliche Änderung des Grundbuchs kommt nur dann in Betracht, wenn das Grundbuch selbst unrichtig ist.
Unrichtig wäre es dann, wenn Ihre Frau und Ihr Schwager Eigentümer der Garagen werden sollten.
Da nur Ihr Schwager im Grundbuch eingetragen ist, könnten Sie eine Berichtigung des Grundbuchs beantragen.
Wegerechte werden in der Regel durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch abgesichert. Eine Baulast kann keine privatrechtlichen Ansprüche gegen den Nachbarn begründen.
Insoweit könnte hier ein Notwegerecht eingreifen, welches zur Gestattung eines Wegerechts verpflichtet.
Dies setzt voraus, dass der Notweg zur ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks erforderlich sein muss.
Es handelt sich hier um einen Duldungsanspruch, der sich nur auf die Duldung der Nutzung bezieht. Die Duldung des Notwegerechts ist nach § 917 II BGB
entschädigungspflichtig und wird durch eine Rente beglichen.
Die Rentenhöhe bemisst sich nach dem Nachteil, der mit der Nutzung des betroffenen Grundstücks verbunden ist.
Eine Entziehung des Wegerechts durch Ihren Schwager kommt ja gerade nicht in Betracht, weil kein Wegerecht vertraglich vereinbart worden ist. Die Baulast reicht insoweit nicht aus, da sich aus ihr keine zivilrechtlichen Ansprüche gegen Ihren Schwager begründen lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Diese Antwort ist vom 21.04.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Guten Tag Herr Roth,
reicht der Kostennachweis von Haus und Garage, sowie die Architektenpläne für Haus und Garage aus,für die Berichtigung des Grundbuches? Der Rohbau und Schlußabnahmeschein beinhaltet
Haus und Garage.Nachweislich alles bezahlt und seit 1979 genutzt. Im Grundbuch wurde kein Eintrag vorgenommen. (Zur damaligen Bauzeit nicht als Grunddienstbarkeit eingetragen.)
Habe ich nach dem Verkauf des Hauses Anspruch auf weitere
Nutzung meiner Garage?
Verplichtungserklärung:(von meinem Schwager an mich)
Aufgrund der Verplichtungserklärung vom 17.4.1978 wurde folgende Eintragung vorgenommen:
Verpflichtung, zugunsten des Grundstückes .......Str....Flur...
1 PKW-Stellplatz anzulegen zu unterhalten und die jederzeit ungehinderte Überfahrt über unser Grundstück zu dulden.
Ist diese Verpflichtungserklärung einer Baulast, Grunddienstbarkeit zuzuordnen?
Vielen Dank für Ihre Mühe
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Eine Baulast ist die durch den Grundstückseigentümer gegenüber der Baubehörde erklärte öffentlich - rechtliche Verpflichtung zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen.
Dabei handelt es sich um eine Beschränkung der Bebaubarkeit des Grundstückes. Der Eigentümer geht eine freiwillige (aber bindende) Verpflichtung gegenüber Dritten ein. Baulasten werden im Baulastenverzeichnis der örtlichen Baubehörde eingetragen und können bei berechtigtem Interesse (z.B. Kaufabsicht) eingesehen werden.
Insoweit ist davon auszugehen, dass es sich bei der Verpflichtungserklärung vom 17.04.1978 um eine Grunddienstbarkeit handelt.
Die von Ihnen bezeichneten Nachweise hinsichtlich des Hauses und der Garage könnten für eine Berichtigung ausreichen. Da diese Frage für Sie nicht unbedeutend ist, sollten dies durch die Inanspruchnahme der Dienste eines Kollegen vor Ort klären lassen. Dies kann ohne weiteres im Rahmen einer Erstberatung (anfallende Kosten bis zu € 190,00) erfolgen.
Als Eigentümer einer Sache können Sie mit ihr nach § 903 BGB
auch beliebigt verfahren, es sei denn, Sie greifen in unzumutbarer Weise in die Rechte Dritter ein.
Ich hoffe, dass ich Ihre Nachfragen ausreichend beantworten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -