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Nutzung der Tiefgarage mit Auflagen zulässig?

| 6. Februar 2014 09:49 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


15:55

Zusammenfassung

Welcher Verschmutzungsgrad muss hingenommen werden und wann muss eine umgehende Treppenhausreinigung erfolgen. Muss ich die Tiefgarage nach Befahren säubern?

Wir bewohnen eine gemietete 4-Zimmer-Wohnung in einem Haus mit Eigentumswohnungen, Bj. 1981, von den 8 Wohnungen sind 4 von den Eigentümern (pensioniert und gut situiert) selbst bewohnt. Wir haben zudem 2 TG-Stellplätze angemietet. Der Boden unserer Stellplätze ist nicht mit dem richtigen Gefälle erstellt worden (was wir erst im 1. Winter nach unserem Einzug im April 2008 feststellen mußten), so läuft das Wasser nicht in den in der Mitte des ganzen TG-Komplexes angebrachten Gulli. Nun verlangen die Eigentümer 1. das wir unser Auto. sollte es bei der Einfaht in die TG mit Schnee bedeckt sein, dass wir vor der Einfahrt unsere Autos vom Schnee befreien und 2. das dann noch immer anfallende Tauwasser derart entsorgen, dass wir unmittelbar nach Anfall das Wasser mit einer Gummilippe in den 10 Meter entfernten Gulli schieben. Tun wir das nicht oder verzögert, lehnt man uns demonstrative die Gummischieber an die Autos. Frage: Ist dieser Anspruch der Hausordnung zumutbar und rechtlich haltbar? Des weiteren geht unsere dreiköpfige Familie reiten und um unnötigen Schmutz im Treppenaufgang zu vermeiden, ziehen wir unsere Stiefel erst in unmittelbarer Nähe des Hauseingangs an/aus. Fällt doch mal Schmutz an, sind wir bemüht, diesen sofort wegzukehren. Aber es kommt auch vor, dass unser Kind von der Schule nach Hause kommt und sich halt dann doch mal aus den Schuhprofilsohlen Schmutz löst, der dann unerkannt liegen bleibt. Es wird so dargestellt. als wären wir für alle erkennbaren Schmutzpartikel in diesem Haus veranwortlich, auch für jene die seit kurzem eine neue Eigentümerfamilie mit Kinderwagen verursacht (was ja wohl normal sein dürfte!). Über die Hausverwaltung wird der gesamte Treppenaufgang einmal wöchentlich geputzt, wofür wir auch zahlen. Frage: Wieviel Schmutz darf beim simplen Begehen des gemeinsamen Hausflures/Treppenhauses anfallen und welche diesbzgl. Regelung in der Hausordnung ist noch akzeptabel? Vielen Dank für Ihre Auskunft!

6. Februar 2014 | 11:15

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.Frage: Ist dieser Anspruch der Hausordnung zumutbar und rechtlich haltbar?
Fraglich ist hier zunächst, ob diese Zusatzreinigung/ Vorgaben bei Nutzung der Tiefgarage überhaupt in der Hausordnung stehen bzw. Gegenstand Ihres Mietvertrages geworden sind.
Eine Reinigungspflicht hinsichtlich des Wagens vor Nutzung der Tiefgarage ist meines Erachtens rechtlich nicht haltbar.

Möglich wäre, die Tiefgarage mit in die wöchentliche Reinigung mit einzubeziehen. Allerdings wäre eine Reinigung der Tiefgarage nur dann auf die Nebenkosten umlegbar, wenn im Mietvertrag hierzu Regelungen getroffen wären. Selbst dann ist die Hausverwaltung allerdings verpflichtet, umlagefähige Kosten möglichst gering zu halten.

Sie teilen bedauerlicherweise nicht mit, ob tatsächlich in Ihrer Hausordnung die Reinigung der Garage bzw. das Säubern des Wagens von grobem Dreck vor Einfahrt verankert ist.
Gleichwohl sind an den Reinigungszustand einer Garage andere Anforderungen zu stellen, als an ein Treppenhaus.
Es ist völlig abwegig, von einem Mieter zu verlangen, sämtliche Spuren der Nutzung in einer Tiefgarage zu vermeiden bzw. zu beseitigen. Ein solches Verlangen ist rechtlich nicht haltbar, da es den Garagenmieter in der freien Nutzung doch sehr einschränkt bzw. reglementiert.


2.Frage: Wieviel Schmutz darf beim simplen Begehen des gemeinsamen Hausflures/Treppenhauses anfallen und welche diesbzgl. Regelung in der Hausordnung ist noch akzeptabel?

Grundsätzlich dürfte eine Treppenhausreinigung in wöchentlichen Intervallen ausreichen, um den "normal anfallenden" Schmutz zu beseitigen. Zusätzliche Reinigung müßte lediglich dann erfolgen, wenn das Treppenhaus durch den jeweiligen Bewohner offensichtlich unvorhergesehenermaßen stark verdreckt wurde.
Sie teilen mit, dass Sie den bei Nutzung des Treppenhauses anfallenden Schmutz regelmäßig wegkehren. Dies dürfte ausreichen, um der Hausordnung (auch wenn sie hier nicht vorgelegt wurde) zu genügen. Dass sich insbesondere im Winterhalbjahr durchaus auch Dreck aus den Schuhsohlen lösen und im Treppenhaus niederschlagen kann, ist völlig normal. Hierbei handelt es sich um "normalen" Verschmutzungsgrad.

Insbesondere durch eigenes Wegkehren von groben Verschmutzungen und wöchentliche Treppenhausreinigung durch die Hausverwaltung ist wohl ein tatsächliches Verschmutzungsgrad eher gering.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 6. Februar 2014 | 13:06

Vielen Dank für Ihre Antwort! Tatsächlich steht in der Hausordnung weder vom Abkehren des Kfz von Schnee vor dem Befahren der TG, noch von der Verpflichtung, nicht abfließendes Wasser auf dem TG-Stellplatz zum Abfließen zu bringen (welches ja deswegen nicht abfließt, weil der Neigungswinkel des Bodens auf unseren Stellplätzen falsch konstruiert ist). Die TG wird einmal jährlich von der Hausverwaltung gereinigt. Wörtlich ist hierzu in der Hausordnung festgelegt "Die Tiefgarage ist die Visitenkarte (!!!) einer Wohnanlage. Sie wird vom Hausmeister gepflegt." Des weiteren wird lediglich darauf eingegangen, dass feuergefährliche Stoffe, sowie offenes Licht und Rauchen zu meiden seien.Kfz sollen vorwärts abgestellt, der Motor nicht zu lange betrieben werden, Ölflecken sind sofort zu beseitigen.Reparaturen, sowie das Lagern von Kfz-Zubehör und Hausrat ist untersagt, das Parken in der TG-Abfahrt und außerhalb der TG_Stellplätze ist verboten, Fahrräder dürfen auf den eigenen TG-Stellplätzen oder im Fahrradständer abgestellt werden. Kann ich also davon ausgehen, dass der Anspruch des Wasserabschiebens von unseren TG-Stellplätzen(und des vorherigen Schneebeseitigen vom Kfz vor der Einfahrt sowieso) nicht haltbar ist?

P.S. Zum Thema Treppenhaus steht in der Hausordnung nur, dass die Fußmatten vor der Wohnungstür selbst zu säubern sind.
Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Februar 2014 | 15:55

Sehr geehrte Ratsuchende,
da die Hausordnung in puncto Tiefgarage eine Reiningung des Wagens vor Befahren und das Abziehen des Wassers nicht verlangt und explizit geregelt ist, dass der Hausmeister reinigt, ist das Verlangen der Hauseigentümer nicht haltbar.

Auch im Treppenhaus ist eine klinische Reinlichkeit nicht vonnöten. Ein Treppenhaus in einem Mehrfamilienhaus sollte nicht übermäßig stark verschmutzt werden. Klinische Reinlichkeit ist allerdings auch nicht einzuhalten. Sie sollten Ihr bisheriges Verhalten (Wegkehren grober Verschmutzung) im eigenen Interesse beibehalten.Für den Rest ist die wöchentliche Reinigung zuständig.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Wibke Türk
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 9. Februar 2014 | 08:55

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